Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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Diese Gründe rechtfertigen es nach Ansicht des Bundesrates, dass Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten im System des Schuldnerprinzips verbleiben.

3.5.2 Einkünfte aus Lotterien

Die im geltenden Verrechnungssteuergesetz verankerte Regelung, wonach für ausgerichtete Geldtreffer von über CHF 1‘000.— dann eine Verrechnungssteuer geschuldet ist, wenn im Inland eine Lotterie oder eine lotterieähnliche Veranstaltung durchgeführt wird oder wenn gewerbsmässig Wetten abgeschlossen werden, soll ebenfalls unverändert bestehen bleiben. Ein Übergang zum Zahlstellenprinzip ist in diesem Bereich nicht angezeigt, da Lotterien auf das Ziel der Reform, nämlich die Verstärkung der Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz, keine Auswirkungen zeitigen.

Ferner müssen im geltenden Recht Gewinne aus Lotterien und Sportwetten versteuert werden, während Spielgewinne, die in Spielbanken erzielt werden, steuerfrei sind. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sieht der Gesetzesentwurf zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) neu eine Steuerbefreiung sämtlicher Geldspielgewinne vor. Diese Befreiung lässt sich insbesondere damit begründen, dass eine fortdauernde Besteuerung die Schweizer Anbieter im Wettbewerb mit den ausländischen Konkurrenten (nicht zuletzt den ausländischen Online-Geldspielangeboten) massiv benachteiligen würde.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wechsel zur Besteuerung nach dem Zahlstellenprinzip nicht notwendig.

3.6 Kollektive Kapitalanlagen

3.6.1 Begriff

Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung von einer Drittperson verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein.

Als inländische kollektive Kapitalanlagen gelten die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigten vertraglichen Anlagefonds (FCP), Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KGK). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) werden steuerlich den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.

Als ausländische kollektive Kapitalanlagen gelten folgende Anlageformen:

1. Anlageformen, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind; oder

2. Anlageformen, welche im Ausland einer Aufsicht über kollektive

Kapitalanlagen unterstehen; oder

3. vertraglich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltete offene Anlageformen,

a. deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; und

b. die ihren Sitz im Ausland haben; und

c. deren Anleger gegenüber der Anlageform oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben; oder