Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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4. vertraglich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltete geschlossene
Anlageformen,
a. deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; und
b. die ihren Sitz im Ausland haben.
3.6.2 Steuerbarer Ertrag aus kollektiven Kapitalanlagen
Steuerbarer Ertrag aus Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Kapitalrückzahlung dienenden Coupon ausgerichtet wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Thesaurierung der Erträge gleichwertig zu deren Ausschüttung ist.
Im Geltungsbereich des Zahlstellenprinzips erfolgt keine Beschränkung der Steuerbarkeit auf Erträge inländischer kollektiver Kapitalanlagen. Vielmehr sind auch Erträge von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen steuerbar, sofern der entsprechende Ertrag durch eine schweizerische Zahlstelle vereinnahmt oder an einen inländischen wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet wird. Damit gilt die sinngemäss gleiche Regelung wie bei der Einkommenssteuer.
Neben den von der kollektiven Kapitalanlage am ordentlichen Coupontermin bzw. im Zeitpunkt der Wiederanlage ausgerichteten steuerbaren Erträgen unterliegen der Verrechnungssteuer im Zahlstellensystem neu auch die seither bei einem Handwechsel der Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage aufgelaufenen Erträge. Die aufgelaufenen Erträge müssen aufgrund der Konzeption der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern auch bei der Einkommenssteuer neu als steuerbarer Vermögensertrag gelten (und nicht mehr wie heute als steuerfreier Kapitalgewinn). Durch die Erfassung der aufgelaufenen Erträge sowohl mit der Verrechnungssteuer als auch mit der Einkommenssteuer wird dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen (Art. 127 Abs. 2 BV).
Zu beachten gilt weiter, dass für von der kollektiven Kapitalanlage vereinnahmte und in der Folge an die Anteilsinhaber ausgeschüttete bzw. zu Gunsten der Anteilsinhaber thesaurierte steuerbare Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten gemäss Ziffer 3.5.1 weiterhin das Schuldnerprinzip gilt.
Der Dualismus Zahlstellenprinzip – Schuldnerprinzip darf im Verhältnis direkte Anlagen versus indirekte Anlagen nicht zu einer Ungleichbehandlung der beiden Anlageformen führen. Folglich ist die Steuererhebung so auszugestalten, dass das direkte Halten eines inländischen Beteiligungsrechtes zu den gleichen Steuerfolgen führt wie das indirekte Halten über eine kollektive Kapitalanlage. Die konkreten Auswirkungen werden in der nachfolgenden Ziffer 3.6.3 im Einzelnen ausgeführt.
3.6.3 Steuererhebung bei kollektiven Kapitalanlagen
Für Erträge, die von inländischen kollektiven Kapitalanlagen ausgerichtet werden, gilt: