Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Neben den vom Emittenten am ordentlichen Ausschüttungstermin bzw. im Zeitpunkt der Wiederanlage ausgerichteten steuerbaren Erträgen unterliegen der Verrechnungssteuer im Zahlstellensystem neu auch die seither bei einem Handwechsel der strukturierten Produkte aufgelaufenen Erträge. Die aufgelaufenen Erträge müssen aufgrund der Konzeption der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern auch bei der Einkommenssteuer neu in jedem Fall als steuerbarer Vermögensertrag gelten (und nicht mehr wie heute als steuerfreier Kapitalgewinn). Durch die Erfassung der aufgelaufenen Erträge sowohl mit der Verrechnungssteuer als auch mit der Einkommenssteuer wird dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprochen (Art. 127 Abs. 2 BV).

Zu beachten gilt weiter, dass für von den Emittenten von strukturierten Produkten vereinnahmte und in der Folge an die Inhaber der strukturierte Produkten ausgeschüttete bzw. zu Gunsten der Inhaber thesaurierte steuerbare Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten gemäss Ziffer 3.5.1 weiterhin das Schuldnerprinzip gilt.

Der Dualismus Zahlstellenprinzip – Schuldnerprinzip darf im Verhältnis direkte Anlagen versus indirekte Anlagen nicht zu einer Ungleichbehandlung der beiden Anlageformen führen. Folglich ist die Steuererhebung so auszugestalten, dass das direkte Halten eines inländischen Beteiligungsrechtes zu den gleichen Steuerfolgen führt wie das indirekte Halten über ein strukturiertes Produkt. Bezüglich der konkreten Auswirkungen wird auf Ziffer 3.6.1.3 verwiesen.

3.8 Die Zahlstelle

3.8.1 Allgemeines und Begriffsumschreibung

Im Zahlstellenprinzip wird die Steuer von einer Zahlstelle entrichtet. Als Zahlstelle gilt dabei, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich zu Gunsten des wirtschaftlich Berechtigten steuerbare Erträge überweist, vergütet oder gutschreibt. Sind mehrere Zahlstellen bei einer Ertragsüberweisung beteiligt (sog. Zahlstellenkette), überweisen die Zahlstellen untereinander den steuerbaren Ertrag brutto, das heisst ohne Steuerabzug. Erst die letzte Zahlstelle, also diejenige, welche der wirtschaftlich berechtigten Person den steuerbaren Ertrag ausrichtet, nimmt den Steuerabzug vor. Als Zahlstelle in diesem Sinne qualifizieren – im Unterschied zu den Regelungen gemäss dem internationalen AIA – nicht bloss „financial institutions“. Vielmehr können auch Gesellschaften des Werkplatzes zur Zahlstelle werden, dies aber ausschliesslich im Rahmen von Ertragsausschüttungen aus Obligationen und Geldmarktpapieren sowie Kundenguthaben (Mitarbeiterkonti) und auch hier bloss bei der direkten Ertragsüberweisung an die wirtschaftlich berechtigte Person. Da es im Bereich von inländischen Beteiligungsrechten beim Schuldnerprinzip bleibt, ändert sich somit für den Grossteil der Gesellschaften des Werkplatzes im Vergleich zu heute nichts.

3.8.2 Aufgaben der Zahlstelle

Eine Zahlstelle hat – in Anlehnung an die Aufgaben der Schuldnerin der steuerbaren Leistung im Rahmen des Schuldnerprinzips – die folgenden Aufgaben: Die Zahlstelle hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Zudem hat sie in den Fällen, in welchen die Steuer zu erheben ist, einerseits der ESTV den Steuerbetrag zu entrichten und andererseits der wirtschaftlich berechtigten Person den um die Steuer ge-