Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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mögenswerte. Damit ist dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern ebenfalls genüge getan.

Eine inländische natürliche Person kann jedoch aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch über Geschäftsvermögen verfügen. Diesfalls ist es möglich – aber nicht zwingend – dass sie auch buchführungspflichtig ist. Da jedoch die Zahlstelle kaum die Möglichkeit hat, festzustellen, ob Vermögenswerte einer inländischen natürlichen Person dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuweisen sind, ist die Steuer auch auf steuerbaren Erträgen von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens natürlicher Personen zu entrichten. Die Meldeoption steht auch hier offen.

3.9.2.2 Besondere inländische Rechtsformen

Personengesellschaften wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können, wie die Einzelunternehmen, unterschiedliche Buchführungspflichten aufweisen (Art. 957 OR). Zudem stellen sie im Steuerrecht keine eigenen Steuersubjekte dar, sondern werden transparent behandelt. Soweit Personengesellschaften im Bereich der Verrechnungssteuer (im Schuldner- oder Zahlstellenprinzip) als eigenständige wirtschaftlich berechtigte Person gelten (d.h. soweit nicht ihre Gesellschafter direkt als wirtschaftlich berechtigt betrachtet werden), gelten daher für sie dieselben Regeln wie für die natürlichen Personen bei der Steuer nach Zahlstellenprinzip. Insofern erfolgt eine transparente Betrachtungsweise. Demnach wird die Steuer grundsätzlich erhoben; die Meldeoption steht – soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – offen.

Dem schweizerischen Rechtssystem sind weitere Personengesamtheiten bekannt. Relevant sind vorliegend insbesondere Erbengemeinschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften etc. Auch diese besonderen Rechtsformen werden für die Zwecke der Verrechnungssteuer wie natürliche Personen behandelt, das heisst sie sind transparent.

3.9.3 Steuererhebung bei inländischen juristischen Personen als wirtschaftlich Berechtigte

3.9.3.1 Im Allgemeinen

Juristische Personen haben regelmässig Buchführungspflichten. Die Buchführungspflicht führt dazu, dass der Sicherungszweck der Steuer nach dem Zahlstellenprinzip in den Hintergrund tritt. Aus diesem Grund erscheint die Erhebung der Verrechnungssteuer vom Sicherungsgedanken her gesehen, nicht notwendig. Somit können Ertragsausschüttungen, ungekürzt an die juristische Person ausgerichtet werden. Damit wird auch dem Ziel der vorliegenden Reform – die Stärkung des schweizerischen Kapitalmarkts – entsprochen.

Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuererhebungen sind, dass die juristische Person ordentlich Buch führt, d.h. gemäss Artikel 957 Absatz 1 OR (doppelte Buchhaltung), und dass die juristische Person der ordentlichen oder eingeschränkten Revision gemäss den Artikeln 727 und 727a OR unterliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird auch bei Vereinen und Stiftungen als wirtschaftlich