Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Berechtigte auf die Erhebung der Steuer verzichtet (vgl. hierzu auch Ziff. 3.9.3.2 hienach).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, namentlich wenn die juristische Person auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat (vgl. Art. 727a Abs. 2 OR) oder wenn sie lediglich nach Artikel 957 Absatz 2 OR Buch führt (d.h. sog. „Milchbüchleinrechnung“), so wird die juristische Person für die vorliegenden Zwecke wie eine natürliche Person im oben beschriebenen Sinne (vgl. Ziff. 3.9.2.1 hievor) behandelt: Die Steuer wird erhoben und überwälzt, eine Rückerstattung auf Antrag ist möglich. Die Meldeoption steht ferner als gleichwertige Alternative offen.
Dasselbe gilt mit Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten des Inlandes.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen6 in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes ebenfalls von der Regelung profitieren. Dies unbeachtet dessen, ob diese aufgrund der gesetzlichen Konzeption des Obligationenrechts ordentlich Buch führt und einer Revision unterliegen (vgl. oben) oder ob sie aufgrund einer spezialgesetzlichen Norm einer Revision unterliegen7.Juristische Personen mit statutarischem Sitz im Ausland und Ort der tatsächlichen Leitung im Inland, gelten unter dem Verrechnungssteuergesetz ebenfalls als Inländer (Art. 9 Abs. 1 VStG). Für diese gelten die obigen Ausführungen sinngemäss.
Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Steuererhebung erfüllt sind, lässt sich für die juristischen Personen nach Schweizer Recht aufgrund der Eintragung im Handelsregister (insbesondere das sogenannte Opting Out, der Verzicht auf die Revisionsstelle, ist dort ersichtlich), durch Vorlage einer revidierten Jahresrechnung oder Bestätigung der Revisionsstelle relativ einfach feststellen und dokumentieren.
In quantitativer Hinsicht ist auf die „Regulierungskostenanalyse des Rechnungslegungs- und Revisions(aufsichts)rechts“ hinzuweisen8. Gemäss dieser existierten per 1.1.2013 in der Schweiz ca. 7‘000 Gesellschaften (GmbH und AG), welche der ordentlichen Revision unterstellt sind, ca. 118‘000 Gesellschaften (GmbH und AG) mit eingeschränkter Revision, ca. 213‘000 Gesellschaften (GmbH und AG), welche vom Opting-out Gebrauch gemacht haben und rund 157‘000 im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen.
3.9.3.2 Inländische Vereine und Stiftungen
Vereine und Stiftungen gehören zu den juristischen Personen. Mit Bezug auf die Buchführungspflicht gelten für sie jedoch teilweise eigene Bestimmungen, so ist namentlich denjenigen Vereinen und Stiftungen, welche nicht verpflichtet sind, sich
6 Vgl. hierzu auch die Aufzählung in Art. 56 Bst. e und f im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
7 Zu denken ist etwa an Art. 52a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40).
8 Die Publikation ist abrufbar auf der Website des seco unter http://www.seco.admin.ch/themen/02860/04913/04914/index.html.