Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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kürzten Ertrag zu überweisen (sog. Überwälzung) Hat sich die wirtschaftlich berechtigte Person für die Meldung entschieden, hat die Zahlstelle die entsprechende Meldung an die ESTV vorzunehmen. Damit die Zahlstelle einerseits die Steuer korrekt zu entrichten vermag und andererseits Meldungen weiterleiten kann, muss sie zwingend bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person feststellen und die entsprechenden Daten jeweils auf dem aktuellen Stand halten.

Die Zahlstelle muss die wirtschaftlich berechtigte Person gestützt auf die für sie geltenden Sorgfaltspflichten (beispielsweise für Banken namentlich jene auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0); insbesondere die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, VSB) feststellen und dabei sämtliche ihr bekannte Umstände berücksichtigen. Den Zahlstellen sollen mit dieser Gesetzesvorlage keine zusätzlichen Pflichten bezüglich Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person auferlegt werden.5

3.9 Steuererhebung

3.9.1 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Im Bereich des Zahlstellenprinzips hat die Zahlstelle die an den Erträgen wirtschaftlich berechtigte Person im Rahmen der für sie anwendbaren Sorgfaltspflichten zu ermitteln (vgl. hierzu 3.8.2 hievor). Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, wer über die, die steuerbaren Erträge abwerfenden Vermögenswerte faktisch verfügen kann und wem sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören.

Nicht immer ist der Leistungsempfänger auch die wirtschaftlich berechtigte Person. Beim sog. look-through Approach, der eine Missbrauchsvorschrift darstellt, werden z.B. von natürlichen Personen vorgeschobene juristische Personen mit Sitz im Ausland (Leistungsempfänger) transparent behandelt. Wirtschaftlich berechtigte Person für die Zwecke der Verrechnungssteuer ist diesfalls jedoch die natürliche Person, wobei zwischen in- und ausländischen (formalen) Leistungsempfängern zu unterscheiden ist.

Ist der Leistungsempfänger eine ausländische natürliche (Strohmann) oder juristische Person (Sitzgesellschaft) oder ein anderes Vehikel (Trust, Anstalt etc.) vorgeschoben, findet einerseits im Falle von Ausschüttungen nicht das Schuldnerprinzip Anwendung, sondern allenfalls eine Quellensteuerbelastung gemäss ausländischer Rechtsordnung. Andererseits besteht auch kein steuerlicher Anknüpfungspunkt zur Schweiz (Sitz im Ausland). Damit besteht die Gefahr, dass beispielsweise eine in der Schweiz wohnhafte (in der Schweiz steuerpflichtige) natürliche Person eine ausländische Sitzgesellschaft vorschiebt, um die Steuerpflicht auf den über die vorgeschobene Sitzgesellschaft zu vermeiden. In diesen Fällen, ist daher die effektiv wirtschaftlich berechtigte Person zu ermitteln und entsprechend das vorgeschobene

5 Die Ausführungen entsprechen den Erläuterungen zum Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das Protokoll vom 20. März 2012 und dem Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, vgl. die entsprechende Botschaft, BBL 2012/4965.