Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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ausländische Vehikel als transparent zu betrachten. Das Bestehen einer Sitzgesellschaft respektive eines Strohmanns beurteilt sich nach der jeweiligen Sorgfaltspflicht der Zahlstelle (vgl. Art. 38a E-VStG).

Anders gestaltet sich die Ausgangslage im rein nationalen Verhältnis: Ist der Leistungsempfänger eine inländische juristische Personen im vorliegenden Sinne (vgl. Fussnote zu Ziff. 3.9.4.1 hienach), bedeutet dies, dass für diese juristischen Personen der look-through Approach nicht angewandt wird. Gründe dafür sind, dass für Ausschüttungen (Dividenden) von inländischen juristischen Personen an deren Beteiligungsinhaber nach wie vor das Schuldnerprinzip gilt. Damit bleibt – auch wenn keine transparente Behandlung der juristischen Personen erfolgt – dem Schweizer Fiskus das Steuersubstrat für die Zwecke der Verrechnungssteuer erhalten. Ferner ist auch ein steuerlicher Zugriff auf diese juristischen Personen einfacher möglich, da regelmässig eine steuerliche Anknüpfung in der Schweiz besteht (Steuerpflicht in der Schweiz).

Entsprechend dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, wird mit dieser Regelung gewährleistet, dass die Verrechnungssteuer dort als Sicherungssteuer greift, wo direkte Steuern (insb. Einkommens- oder Gewinnsteuern) auch tatsächlich zu sichern sind. Dieser Bedarf besteht – wie ausgeführt – in erster Linie bei der Vorschiebung ausländischer Sitzgesellschaften.

3.9.2 Steuererhebung bei inländischen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte

3.9.2.1 Natürliche Personen

Natürliche Personen sind mit Bezug auf ihr Privatvermögen nicht buchführungspflichtig. Dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern (vorliegend Einkommens- und Vermögenssteuer) kommt daher eine wichtige Bedeutung zu.

Richtet eine (inländische) Zahlstelle der Verrechnungssteuer unterliegende Erträge an im Inland ansässige natürliche Personen aus, hat sie daher grundsätzlich die Steuer zu erheben, auf die wirtschaftlich berechtigte Person (d.h. die im Inland ansässige natürliche Person) zu überwälzen und den Steuerbetrag der ESTV abzuliefern. Die inländische natürliche Person kann die Steuer zurückfordern, indem sie die die steuerbelasteten Erträge abwerfenden Vermögenswerte in ihrer Steuererklärung deklariert.

Die Zahlstelle hat die Steuer auch dann zu entrichten, wenn die Leistung formal an eine ausländische juristische Person fliesst, jedoch eine inländische natürliche Person daran wirtschaftlich berechtigt ist. Damit wird verhindert, dass die Steuer mittels Zwischenschaltung einer Sitzgesellschaft vermieden werden kann. Die Zahlstelle identifiziert die wirtschaftlich berechtigte Person nach den für sie geltenden Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände.

Der inländischen natürlichen Person steht im Bereich des Zahlstellenprinzips alternativ neu zur Entrichtung eine gleichwertige umfassende Meldeoption offen (vgl. Ziff. 3.10 hienach). Diesfalls erleidet die wirtschaftlich berechtigte Person keinen Steuerabzug mehr, vielmehr meldet die Zahlstelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung die steuerbare Leistung und die dieser Leistung zugrunde liegenden Ver-