Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten

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ins Handelsregister eintragen zu lassen, erlaubt, lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch zu führen (sog. "Milchbüchleinrechnung“, vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Soweit ein Verein oder eine Stiftung ordentlich Buch führt (d.h. gemäss Art. 957 Abs. 1 OR; doppelte Buchhaltung) und der eingeschränkten oder ordentlichen Revision (vgl. Art. 727 und 727a OR) unterliegt, werden diese Gebilde für die Zwecke der Steuer nach Zahlstellenprinzip wie eine juristische Person behandelt (d.h. ungekürzte Ausrichtung der steuerbaren Leistung, keine Steuererhebung, keine Meldeoption; vgl. unten Ziff. 3.9.3). Darunter fallen insbesondere auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen9 in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung.10

In den restlichen Fällen werden die Vereine und Stiftungen im vorliegenden Kontext wie natürliche Personen behandelt, d.h. die steuerbare Leistung wird netto, nach Steuerabzug gemäss Zahlstellenprinzip ausgerichtet; die Meldeoption steht – bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen – offen.

3.9.4 Erhebung der Steuer im internationalen Verhältnis

3.9.4.1 Allgemeines

Werden der Steuer nach Zahlstellenprinzip unterliegende Erträge von einer inländischen Zahlstelle an eine im Ausland ansässige Person überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben, so liegt ein internationaler Sachverhalt vor.

Handelt es sich um Erträge aus inländischer Quelle (z.B. Obligation eines Schweizer Unternehmens), so ist die Schweiz grundsätzlich berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Besteht mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen, so weist dieses das Besteuerungsrecht im Regelfall ganz oder teilweise dem Wohnsitzstaat zu. Kommt kein DBA zur Anwendung, hat die Besteuerung durch die Schweiz definitiven Charakter.

In Bezug auf inländische Beteiligungsrechte generiert die Steuer gegenüber ausländischen Personen erhebliche Steuereinnahmen. Da in diesem Bereich am Schuldnerprinzip festgehalten werden soll, ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen.

Anders sieht die Situation im Bereich der inländischen Obligationen und Geldmarktpapiere sowie der inländischen kollektiven Kapitalanlagen aus. Ein Festhalten an der Steuererhebung gegenüber Leistungsempfängern im Ausland bringt zwar grundsätzlich Steuereinnahmen ein. Allerdings würde eine solche Besteuerung dazu führen, dass die anvisierte Stärkung des Kapitalmarkts Schweiz nicht erreicht wird. Eine Quellensteuer auf direkten und indirekten Zinserträgen hätte zur Folge, dass diese Titel für ausländische, namentlich institutionelle Anleger unattraktiv blieben.

9 Vgl. hierzu auch die Aufzählung in Art. 56 Bst. e und f im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).

10 Der besseren Leserlichkeit ist nachfolgend von juristischen Personen die Rede, wenn Kapitalgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen mit ordentlicher Buchführung und ordentlicher oder eingeschränkter Revision gemeint sind; die übrigen Kategorien, d.h. natürliche Personen, besondere Rechtsfiguren sowie Vereine und Stiftungen ohne ordentliche Buchführungspflicht und ohne Revision werden als natürliche Personen bezeichnet.