Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/174: Bundesgesetz über das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer · 68 Seiten
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Eine Abwägung dieser Vor- und Nachteile ergibt aus Sicht des Bundesrates, dass in internationalen Sachverhalten im Bereich der Zinsen, die neu dem es Zahlstellenprinzip unterliegen, auf die Steuererhebung zu verzichten ist.
Ein Verzicht auf die Steuererhebung hat aus Sicht des Fiskus insofern negative Folgen, als die Sicherungsfunktion im Bereich der Zinserträge aus inländischen Obligationen und Geldmarktpapieren sowie aus inländischen kollektiven Kapitalanlagen weniger gut gewährleistet ist als im geltenden Recht. Personen mit Wohnsitz Schweiz könnten die Besteuerung vermeiden, indem sie eine ausländische Zahlstelle nutzen. Dieser Möglichkeit der Steuervermeidung kann indes mit einem reziproken automatischen Informationsaustausch im internationalen Verhältnis begegnet werden. Der Schwächung des Sicherungszwecks bei inländischen Titeln steht die Ausdehnung der Verrechnungssteuer auf ausländische Titel gegenüber, was aus Sicht der Steuergerechtigkeit einen erheblichen Fortschritt darstellt.
3.9.4.2 Wirtschaftlich berechtigte Person im Ausland
Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland wird im Zahlstellenprinzip auf eine Steuererhebung verzichtet. Handelt es sich dabei um eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EU-Staat, werden direkte und indirekte Zinserträge aus Schweizer Quelle neu dem Rückbehalt gemäss dem Zinsbesteuerungsabkommen unterliegen.
3.10 Meldeoption
3.10.1 Allgemeines
Mit dem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip ergibt sich für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Bankverbindung im Inland keine grundsätzliche Neuerung. Ihre Erträge unterliegen weiterhin einer Sicherungssteuer, zu einem Satz von 35%. Mittels Deklaration in der Steuererklärung können sie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Allerdings wird die Verrechnungssteuer mit der vorliegenden Reform auch auf die Erträge aus ausländischen Titeln ausgedehnt.
Die Steuererhebung ist für den Investor insofern nachteilig, als damit ein Liquiditätsentzug und Zinsverlust verbunden ist. Für steuerehrliche Personen kann es daher vorteilhaft sein, wenn die betreffenden Erträge stattdessen an die Steuerbehörden gemeldet werden und dafür auf die Steuererhebung verzichtet wird. Eine solche, auf Freiwilligkeit beruhende Meldung würde keinen Einbruch in die finanzielle Privatsphäre darstellen, da lediglich diejenigen Informationen gemeldet werden, die im Rahmen der Einkommens- und Vermögenssteuern den Behörden ohnehin offen gelegt werden müssen.
Die Einführung einer freiwilligen Meldung hat Vorteile für den Finanzplatz Schweiz. Sie verhindert, dass steuerehrliche Personen ihr Depot zu einer ausländischen Bank verlegen, um die Verrechnungssteuer zu vermeiden. Ausserdem ist die Meldung administrativ einfacher zu handhaben als die Steuererhebung und reduziert die Abwicklungsrisiken für die Zahlstellen.
Mit der Meldeoption wird eine Verfahrenspflicht begründet und keine Steuerzahlungspflicht der Zahlstelle. Auch im Bereich der Steuer nach Zahlstellenprinzip stellt die Meldeoption somit eine Verfahrenspflicht dar, welche die Steuerpflicht im Sinne der Vornahme eines Steuerabzugs (und damit verbunden der Überwälzung auf