Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/19: Vorkonsultation zur Unternehmenssteuerreform (USR III): Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit · 13 Seiten

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4.2 Finanzpolitische Massnahmen

(8) Vertikale Ausgleichsmassnahmen

Alle Kantone, die eine Stellungnahme eingereicht haben, sowie die FDK und KdK, economiesuisse, der SSV, FER und die Stadt Genf befürworten, dass der Bund den Kantonen mit vertikalen Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen Handlungsspielraum für die Senkung des Gewinnsteuertarifs verschafft.

Zu den im Bericht aufgezeigten möglichen Formen des vertikalen Ausgleichs bestehen die folgenden Präferenzen:

• Eine steuerliche Entlastung auf Bundesebene im Sinne einer vertikalen Ausgleichsmassnahme wird von 6 Kantonen (ZH, NW, BS, SH, VD, GE) und dem SSV abgelehnt. Weitere 8 Kantone (UR, OW, GL, ZG, FR, SO, BL, AR) sowie die FDK und KdK stufen diese Massnahme als nicht prioritär ein.

4 Kantone befürworten eine steuerliche Entlastung auf Bundesebene: AI und SZ durch eine Senkung des Gewinnsteuersatzes, TG und TI durch eine Lizenzbox auf Bundesebene. SG und AG plädieren für eine weitere Prüfung derselben.

Die Stadt Genf ist der Ansicht, dass Massnahmen, die sich auf die direkte Bundessteuer stützen, das Verfahren zur Suche geeigneter Kompensationsmassnahmen vereinfachen würden.

Die übrigen Kantone sowie die FER äussern sich nicht spezifisch zu Massnahmen zur steuerlichen Entlastung auf Bundesebene.

• Mit Ausnahme von NW stehen zwar alle Kantone, die sich spezifisch zu dieser Frage geäussert haben, einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei natürlichen Personen grundsätzlich ablehnend gegenüber, ziehen aber im Sinne einer Ausnahme Anpassungen bei der Besteuerung von Aktionären in Betracht.

Für 7 Kantone (OW, ZG, BS, SH, AI, SG, AG) kommen eine geringere Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbelastung oder deren gänzliche Streichung infrage, BS würde eine solche Massnahme begrüssen. Weitere 8 Kantone (UR, SZ, GL, FR, SO, BL, AR, TG) – inkl. die KdK und FDK – plädieren zusätzlich zur geringeren Entlastung oder Streichung von der wirtschaftlichen Doppelbelastung für die Prüfung einer Beteiligungsgewinnsteuer. NW und economiesuisse lehnen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ab, explizit auch Anpassungen bei der Dividendenbesteuerung und der Beteiligungsgewinnsteuer. VD und GE äussern sich nicht zu einer spezifischen Massnahme zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, würden aber

u. U. Massnahmen bei Aktionären nicht ablehnen. Die übrigen Kantone nehmen zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage nicht spezifisch Stellung.

Der SSV unterstützt Massnahmen zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, soweit es sich um Anpassungen im Verhältnis von Unternehmen und Unternehmenseignern handelt. Für die Stadt Genf kommen lediglich Massnahmen bei Anteilseignern infrage. Die FER lehnt eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ab und erachtet die Einführung der Beteiligungsgewinnsteuer als Mittel letzter Wahl.

• Alle Kantone, die eine Stellungnahme eingereicht haben, sowie die FDK und KdK, economiesuisse, der SSV und die Stadt Genf befürworten eine Anpassung der Einnahmenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. 7 Kantone (ZH, BE, BL, VD, NE, GE, JU) und die KdK äussern gar eine explizite Präferenz für diese Form des vertikalen Ausgleichs.

Bezüglich der im Bericht aufgezeigten Varianten bestehen folgende Präferenzen: