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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten

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Obligationenrecht

1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

a. Bilanzsumme von 40 Millionen Franken,

b. Umsatzerlös von 80 Millionen Franken,

c. 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

5. bei Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, die Börse dies verlangt.

4Lautet das Grundkapital nicht auf Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.

Art. 963b Abs. 1, 3 und 4

1Die Konzernrechnung muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden.

3Aufgehoben

4Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 964a

Sechster Abschnitt: Transparenz bei Rohstoffunternehmen

Art. 964a

1Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revisi-A. Grundsatz

on verpflichtet und direkt oder indirekt im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl und Erdgas sowie des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über ihre Zahlungen an staatliche Stellen verfassen.

2Hat das Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen, muss es einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen; dieser ersetzt die Berichterstattung der einzelnen Gesellschaften.

3Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- oder Erdgasvorkommen und des Einschlags von Holz in Primärwäldern.