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Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 72 Seiten
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Obligationenrecht
4Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes, von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen sowie den staatlichen Stellen nahe stehende Personen.
Art. 964b
1Die Zahlung kann in einer Geld- oder Sachleistung bestehen. Sie B. Arten von
Leistungen umfasst insbesondere folgende Arten von Leistungen:
1. die Befriedigung von Produktionsansprüchen;
2. Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von Unternehmen, unter Ausschluss von Mehrwert- oder Umsatzsteuern und anderen Steuern auf dem Verbrauch;
3. Nutzungsentgelte;
4. Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Stammaktionär dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, solange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Aktionäre gezahlt werden;
5. Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
6. Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleistungen für Bewilligungen oder Konzessionen;
7. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
2Bei Sachleistungen sind Gegenstand, Wert, Bewertungsmethode und gegebenenfalls Umfang anzugeben.
Art. 964c
1Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur C. Form und
Inhalt des auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, Berichts
erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
2Er umfasst alle Zahlungen von mindestens 120 000 Franken pro Geschäftsjahr an staatliche Stellen und zwar sowohl Einzelzahlungen wie auch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen, die zusammen mindestens 120 000 Franken erreichen.
3Anzugeben ist der Betrag der Zahlungen, die insgesamt und aufgeschlüsselt nach Art der Leistung an jede staatliche Stelle und an jedes Projekt geleistet werden.
4Der Bericht ist schriftlich in einer der Landessprache oder in Englisch abzufassen und vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen.