Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie abgestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

Artikel 197 BV, der die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthält, bekam die folgende Ziffer 10:

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Spätestens ein Jahr nach der Volksabstimmung musste der Bundesrat folglich zur Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV eine Verordnung erlassen.

1.1.8 Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV

1.1.8.1 Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)

Das Bundesamt für Justiz wurde vom EJPD beauftragt, die Umsetzungsarbeiten so zu planen, dass der Bundesrat die Verordnung bereits auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen konnte.37

Am 14. Juni 2013 eröffnete das EJPD die schriftliche Anhörung zum Vorentwurf (damals: Verordnung gegen die Abzockerei, VgdA) und zum erläuternden Bericht.38 Bis zum 28. Juli 2013 wurden 71, zum Teil sehr umfangreiche Stellungnahmen eingereicht. Trotz vieler Änderungsvorschläge wurde der Vorentwurf positiv aufgenommen, da er ein gutes Gleichgewicht zwischen den zwingenden Vorgaben der Verfassung und der praxistauglichen Umsetzung darstellte.39 Am 26. August bzw. 5./6. September 2013 wurden die beiden Rechtskommissionen angehört. Auch sie beurteilten den Vorentwurf wohlwollend.

37Medienmitteilung des EJPD vom 26. März 2013.

38Medienmitteilung des EJPD vom 14. Juni 2013; erläuternder Bericht des EJPD vom 14. Juni 2013 zum Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA); s. NZZ vom 15. Juni 2013, Nr. 136.

39Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei des EJPD vom 4. September 2013.