Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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schusses und zum Genehmigungsmechanismus enthalten (Art. 12 Abs. 1 VegüV).54 Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, und Provisionen für Umstrukturierungen sind untersagt (Art. 20 VegüV).55 Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats für zusätzliche Leistungen bei Konzerngesellschaften sind zulässig, wenn sie im Vergütungsbericht offengelegt und von der GV genehmigt werden (Art. 21 VegüV).56
Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199357 unterstehen, müssen ihre Stimmrechte aus Aktien einer in den Geltungsbereich fallenden AG im Interesse der Versicherten ausüben (Art. 22 VegüV). Die Stimmpflicht betrifft auch indirekt gehaltene Aktien, sofern die Vorsorgeeinrichtung den Fonds kontrolliert oder ihr ein Stimmrecht eingeräumt wird. Sie erfasst jedoch nur Aspekte der VegüV, z. B. die Abstimmungen über die Vergütungen.58 Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn die Ausübung des Stimmrechts dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung entspricht. Entscheidend sind also Langzeitperspektiven.59 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen gegenüber ihren Versicherten offenlegen, wie sie abgestimmt haben (Art. 23 VegüV).
Verstösse gegen gewisse Vorschriften der VegüV werden strafrechtlich geahndet. Es wird dabei unterschieden zwischen den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen der AG (Art. 24 VegüV) und der Vorsorgeeinrichtung (Art. 25 VegüV). In beiden Fällen handelt es sich um Offizials- und echte Sonderdelikte.60 Die Organmitglieder müssen wider besseren Wissens handeln; eine eventual-vorsätzliche Tatbegehung ist folglich ausgeschlossen.61
1.1.8.4 Zeitliche Geltung der VegüV
Die Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)62 gilt seit dem 1. Januar 2014 (Art. 33 VegüV). Aufgrund der Übergangsbestimmungen (Art. 26 ff. VegüV) wird sie zusammen mit den Strafbestimmungen stufenweise wirksam.
Die VegüV ist zeitlich nicht befristet. Gestützt auf Artikel 197 Ziffer 10 BV63 wird aber der Bundesrat die Verordnung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der formellgesetzlichen Ausführungsbestimmungen aufheben. Mit dem vorliegenden Vorentwurf wird ein erster Schritt in Richtung der formell-gesetzlichen Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV getan.
54 Zusatzbericht, S. 7 f.
55 Zusatzbericht, S. 11 f.
56 Erläuternder Bericht, S. 27.
57 SR 831.42
58 Zusatzbericht, S. 12.
59 Zusatzbericht, S. 12 f.
60 Erläuternder Bericht, S. 34 ff.; Zusatzbericht, S. 15 f.
61 Zusatzbericht, S. 15 und 18.
62 SR 221.331
63 SR 101