Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht
Wird ein ausländischer Tagungsort in den Statuten verankert, so können Beschlüsse der GV nichtig sein, wenn durch die Wahl des ausländischen Tagungsorts faktisch das Teilnahmerecht eines wesentlichen Teils des Aktionariats aufgehoben oder eingeschränkt wird (Art. 706b Ziff. 1 und 2 OR).
Findet die GV im Ausland statt und werden Beschlüsse gefasst, die der öffentlichen Beurkundung unterliegen, so kommt Artikel 25 HRegV315 zur Anwendung.
2.1.29 Verwendung elektronischer Mittel
Art. 701c Ausübung der Aktionärsrechte
Artikel 701c legt die rechtliche Grundlage, dass im Rahmen einer GV, die mindestens einen physischen Tagungsort aufweist, die Aktionärinnen und Aktionäre insbesondere ihr Stimmrecht auch direkt elektronisch ausüben können (direct voting). Zumindest die Grundsätze sind in den Statuten zu verankern.
Der Vorentwurf verzichtet darauf, eine rechtliche Pflicht für ein solches direct voting vorzusehen. Der Verwaltungsrat bzw. das Aktionariat sollen entscheiden, ob der Nutzen für das direct voting die Kosten und allfälligen Implementierungsprobleme überwiegt.
Siehe zum indirect voting mittels der unabhängigen Stimmrechtsvertretung Artikel 689c Absatz 7.
Art. 701d Cybergeneralversammlung
Eine GV kann gemäss Absatz 1 ohne physischen Tagungsort (s. Art. 701a–c) durchgeführt werden. Diese Cybergeneralversammlung ist zulässig, wenn die Statuten sie vorsehen und eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wird (s. Art. 689c f.). Der Beschluss über die statutarische Grundlage der Cybergeneralversammlung unterliegt dem qualifizierten Mehr gemäss Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 10, da das Unmittelbarkeitsprinzip in physischer Hinsicht aufgehoben wird.
Die Pflicht zur Bezeichnung einer unabhängigen Stimmrechtsvertretung dient insbesondere dazu, dass Aktionärinnen und Aktionäre auch bei der Cybergeneralversammlung nicht zwingend elektronische Mittel verwenden müssen. Sie können die unabhängige Stimmrechtsvertretung auch in Papierform bevollmächtigen und ihr Weisungen erteilen. Diese übt sodann im Rahmen der Cybergeneralversammlung die entsprechenden Aktionärsrechte aus.
Im Gegensatz zum Entwurf 2007316 wird die Cybergeneralversammlung nicht mehr ausgeschlossen, wenn Beschlüsse gefällt werden, die öffentlich zu beurkunden sind. Es ist jedoch denkbar, dass das kantonale Beurkundungsrecht – gestützt auf Art. 55 des Schlusstitel des ZGB317– beispielsweise eine Gründungs-
315 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).
316 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1681.
317 SR 210