Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Cybergeneralversammlung oder die Beurkundung weiterer Willensäusserungen unter Abwesenden nicht zulässt. Liegt hingegen eine Sachbeurkundung vor – dies ist bei den Beschlüssen der GV der Regelfall – sind keine sachlichen Gründe erkennbar, weshalb eine Cybergeneralversammlung selbst bei Vorliegen einer Pflicht zur öffentlichen Beurkundung unzulässig sein sollte. Bereits heute wird die öffentliche Beurkundung von Urabstimmungen und Zirkularbeschlüssen als möglich und zulässig eingestuft.318

Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, kann gemäss Absatz 2 auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichtet werden, sofern alle Aktionärinnen und Aktionäre mit der Durchführung der Cybergeneralversammlung einverstanden sind. Soweit die Statuten keine Bestimmungen zur Einholung der Zustimmung der Aktionärinnen und Aktionäre vorsehen, bestimmt der Verwaltungsrat die Modalitäten (s. Art. 701b).

Art. 701e Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Verwendung elektronischer Mittel bei der Durchführung der GV, sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 701c) als auch hinsichtlich der Durchführung einer Cybergeneralversammlung (Art. 701d).

Gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzip sollen sich die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Meinung gestützt auf die Voten des Verwaltungsrats und der Mitaktionärinnen und Mitaktionäre bilden können (Abs. 2 Ziff. 2 und 3). Es muss daher sichergestellt werden, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer sich aktiv an der GV beteiligen und Anträge stellen kann. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eindeutig feststeht (Abs. 2 Ziff. 1) und das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann (Abs. 2 Ziff. 4). Aufgrund seiner Pflicht zur schonenden Rechtsausübung muss der Verwaltungsrat beim Einsatz elektronischer Mittel ältere, aber noch weit verbreitete Betriebssysteme berücksichtigen und die Apple- und PC-Kompatibilität sicherstellen. Technisch durchschnittlich begabte und ausgerüstete Aktionärinnen und Aktionäre müssen die elektronischen Mittel einsetzen können.

Der Verwaltungsrat sollte auch die technische Entwicklung im Auge behalten. So ist es denkbar, dass er je nach Verbreitung eines technischen Geräts (zurzeit z. B. der Tablet-Computer) oder einer Software den Einsatz elektronischer Mittel entsprechend anpassen muss (z. B. durch Bereitstellen einer entsprechenden Applikation).

Art. 701f Technische Probleme der Gesellschaft

Sind technische Probleme auf Seiten der Gesellschaft aufgetreten, so muss der Verwaltungsrat die Abstimmung oder Wahl in jedem Fall wiederholen. Er kann sich von dieser Pflicht nicht mit dem Nachweis befreien, dass die technischen Probleme keinen Einfluss auf das Abstimmungs- oder Wahlresultat gehabt haben. Das Aktionariat hat einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass die Abstimmungen und Wahlen zu traktandierten Geschäften formell sauber durchgeführt werden.

318 S. CHRISTIAN BRÜCKNER, Öffentliche Beurkundung von Urabstimmungen und Zirkularbeschlüssen, Bd. 94 (1998), Nr. 2, S. 33 ff.