Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht
für die Willensbildung der Aktionärinnen und Aktionäre – selbst bei Vorhandensein eines Forums – als unzureichend einzustufen (s. Art. 700 Abs. 1).
2.1.30 Durchführung der Generalversammlung
Art. 702 Abs. 2–4 Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
Artikel 702 Absatz 2 betrifft den Inhalt des Protokolls der GV.
Ziffer 1 trägt der Neuregelung der Stimmrechtsvertretung Rechnung (s. Art. 689 ff.).
Gibt es mehrere Tagungsorte für die GV (s. Art. 701a), so muss im Protokoll der Haupttagungsort festgehalten werden (Ziff. 2).
Im Protokoll wiederzugeben sind bei Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen auch die genauen Stimmenverhältnisse (Ziff. 3).
Ziffer 4 stellt klar, dass Auskunftsbegehren und die darauf erteilten Antworten nur im Protokoll aufzuführen sind, wenn die Fragen in der GV behandelt wurden. Schriftliche Auskunftsbegehren im Sinne von Artikel 697 Absatz 2 müssen demnach nicht erfasst werden.
Weitere Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Verwendung elektronischer Mittel bei der Durchführung der GV (s. Art. 701c ff.). So muss das Protokoll Angaben enthalten über die allfällige Verwendung elektronischer Mittel, die Anzahl elektronisch abgegebener Stimmen und das Auftreten technischer Probleme bei der Durchführung der GV (Ziff. 6 und 8).
Wird bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien ein ausländischer Tagungsort gewählt (Art. 701b) oder eine Cybergeneralversammlung (s. Art. 701d) durchgeführt, so ist im Falle des Verzichts auf einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter im Protokoll festzuhalten, dass die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre vorliegt (Ziff. 7).
Für das Einsichtsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ins Protokoll der GV ist den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Den Aktionärinnen und Aktionären ist gemäss Absatz 3 das Protokoll innert 20 Tagen nach der Durchführung der GV entweder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen, oder es ist Ihnen auf ihren Wunsch hin zuzustellen. Die Versendung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Gesellschaft trägt die Kosten. Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse (s. Abs. 2 Ziff. 3) gemäss Absatz 4 bereits innerhalb von zwei Tagen nach der GV auf elektronischem Weg zugänglich zu machen. Die entsprechende elektronische Aufbereitung ist mit kaum einem Aufwand verbunden, jedoch für das Aktionariat von grossem Interesse.
Art. 702a Äusserungsrecht des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
Im Regelfall wird die GV durch den Verwaltungsrat einberufen und durchgeführt. In diesem Rahmen dürfen sich seine Mitglieder als auch die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Artikel 702a zu allen Verhandlungsgegenständen/Traktanden äussern und Anträge stellen. Sie gelten, auch wenn sie nicht zum Aktionariat gehören, als berechtigte Personen (s. Art. 691 Abs. 2bis).