Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 126Fedlex · Erläuternder Bericht

Kann die GV aufgrund technischer Probleme, die auf Seiten der Gesellschaft auftreten, nicht in der vom Gesetz oder den Statuten vorgesehenen Form durchgeführt oder beendet werden, ist sie gemäss Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Die in Artikel 700 Absatz 1 vorgesehene Frist zur Einladung zur GV ist diesfalls nicht zu beachten. Es genügt, wenn das neue Datum für die GV so angesetzt wird, dass die Mehrheit der Aktionärinnen und Aktionäre nicht von vornherein von der Teilnahme ausgeschlossen ist. Wird die ursprüngliche Traktandenliste angepasst oder ergänzt, so sind die rechtlichen und statutarischen Vorschriften zur Einberufung wieder vollständig einzuhalten, da es sich de facto um eine neue Einberufung handelt. Andernfalls wäre es möglich, strenge Einberufungsvorschriften zu umgehen, indem nach (angeblichen) technischen Problemen neue Traktanden hinzugefügt werden.

Nicht als technische Probleme der Gesellschaft gelten Schwierigkeiten der Aktionärinnen und Aktionäre mit den von ihnen benutzten Telekommunikationsunternehmen. Hat jedoch ein bedeutendes Telekommunikationsunternehmen flächendeckende Probleme und ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Aktionärinnen und Aktionäre dessen Dienste beansprucht, so kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft diese Schwierigkeiten nicht ignorieren. Gegebenenfalls hat er die GV für eine kurze Zeit zu unterbrechen oder sogar zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Probleme mit der eigenen Hardware und der allgemeinen Software, insbesondere dem verwendeten Browser, fallen in den Risikobereich der Aktionärinnen und Aktionäre.

Verhandlungsgegenstände, die vor dem Auftreten der technischen Probleme behandelt wurden, müssen gemäss Absatz 2 nicht nochmals traktandiert und beschlossen werden. Die entsprechenden Beschlüsse sind unter Vorbehalt weitere Voraussetzungen (z. B. das Einhalten von Quoren) zustande gekommen.

Art. 701g Elektronisches Forum

Artikel 701g sieht neu die Pflicht für den Verwaltungsrat börsenkotierter Gesellschaften vor, dem Aktionariat ab Einberufung der ordentlichen oder einer ausserordentlichen GV (s. Art. 700 Abs. 1) bis zwei Tage vor deren Durchführung ein elektronisches Forum zur Verfügung zu stellen (nachfolgend: Forum). Dieses soll die heute als mangelhaft eingestuften Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Aktionärinnen und Aktionären im Vorfeld der GV319 verbessern. Auch die Kommunikation zwischen dem Aktionariat und dem Verwaltungsrat soll dadurch erleichtert werden. Der Verwaltungsrat wird jedoch durch Artikel 701g weder zur spezifischen Öffnung des Aktienbuchs noch zur Implementierung eines ganzjährigen Forums verpflichtet.

Gemäss Absatz 2 ermöglicht das Forum dem Aktionariat insbesondere die Diskussion sämtlicher Verhandlungsgegenstände/Traktanden und Anträge der einberufenen GV. Die Kommunikation unter den Aktionärinnen und Aktionären muss möglich sein (z. B. in einem Chatroom), ansonsten läge kein Forum zur Erörterung der Verhandlungsgegenstände und Anträge vor.320 Die Aktionärinnen und Aktionäre

319 S. KARIM MAIZAR, Die Willensbildung und Beschlussfassung der Aktionäre in schweizerischen Publikumsgesellschaften, Zürich 2012, S. 374 ff.; PETER FORSTMOSER/HERBERT WOHLMANN/KARL HOFSTETTER, Stärkung der Aktionärsdemokratie durch das Internet, in: NZZ vom 3. April 2012, Nr. 79, S. 29.

320 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim 2003.