Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Weder die Mitglieder des Verwaltungsrats noch der Geschäftsleitung haben hingegen ein rechtlich durchsetzbares Teilnahmerecht; der Wortlaut des geltenden Artikels 702a OR ist diesbezüglich unklar.324 Durch die Straffung des Wortlauts von Artikel 702a wird nun klar, dass die GV z. B. in Form der Universalversammlung (Art. 701 OR) teilweise oder sogar vollständig ohne den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung durchgeführt werden kann. Wie insbesondere die Mitglieder des Verwaltungsrats auf die verweigerte Möglichkeit zur Teilnahme an der GV reagieren sollen, ist ihnen überlassen. Im Extremfall bleibt ihnen nur der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat übrig.

Art. 703, 704 Abs. 1 und 2 Beschlussfassung und Wahlen;

Im Allgemeinen; wichtige Beschlüsse

Artikel 703 und 704 werden im Hinblick auf die Neuregelung des Weisungsrechts bei der Stimmrechtsvertretung (s. Art. 689c f.) geändert. Massgebend sind nicht mehr die an der GV vertretenen, sondern die abgegebenen Aktienstimmen. Gemäss Artikel 703 Absatz 3 gelten Enthaltungen nicht als abgegebenen Stimmen. Von dieser Bestimmung kann auch mittels Statuten nicht abgewichen werden.

Artikel 703 Absatz 1 entspricht dem Absatz 3 des geltenden Artikels 700 OR. Die Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft wird ausdrücklich erwähnt (s. Art. 697j).

Der Ingress von Artikel 704 Absatz 1 wird an Artikel 703 angeglichen. Auch hier wird zukünftig auf die abgegebenen Stimmen abgestellt. Der Ausdruck «absolut» wird gestrichen, da bei Abstimmungen über Sachthemen kein Unterschied zwischen dem Begriff der «absoluten Mehrheit» und demjenigen der «einfachen Mehrheit» besteht. Das absolute Mehr wäre nur bei Wahlen von Bedeutung. Für die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrats genügt aber weiterhin das einfache Mehr nach Artikel 703. Dasselbe gilt für die Wahl der Revisionsstelle.

Die Aufzählung der Beschlüsse, die ein qualifiziertes Mehr voraussetzen, wird den inhaltlich teilweise neuen Bestimmungen des Vorentwurfs entsprechend ergänzt (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1–13). Neu aufgeführt werden das Zusammenlegen von Aktien (Ziff. 2, s. Art. 623), die Einlage durch Verrechnung (Ziff. 3, s. Art. 634a), die Einführung eines Kapitalbands (Ziff. 5, s. Art. 653s ff.), die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien (Ziff. 6), der Wechsel der Währung für das Aktienkapital (Ziff. 9), der Beschluss über die statutarische Grundlage des ausländischen Tagungsortes der Generalversammlung bzw. der Cybergeneralversammlung(Ziff. 10) und die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel (Ziff. 13).

Klargestellt wird gemäss Absatz 2, dass Statutenbestimmungen, die nur mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden können, auch nur mit qualifiziertem Mehr aufgehoben werden dürfen. Andernfalls könnten statutarische Klauseln, die zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen für bestimmte Beschlüsse ein qualifiziertes Quorum vorsehen, durch ein einfaches Mehr wieder gestrichen werden. Statutarische Quoren würden dadurch im Ergebnis gegenstandslos.

324 S. DIETER DUBS/ROLAND TRUFFER, Art. 702a N 2 ff., in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.