Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 130Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei börsenkotierte Gesellschaften mit einem hohen Bestand an Dispoaktien kann es sich ergeben, dass statutarische Quoren, die nicht auf die an der GV vertretenen Aktienstimmen, sondern auf das gesamte Aktienkapital Bezug nehmen, de facto nicht mehr erreicht werden können. In einem solchen Fall ist es letztendlich Sache des Gerichts, die entsprechende Statutenklausel als ungültig zu erklären.325
Art. 704a Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine
Das geltende Recht regelt weder die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine noch den umgekehrten Vorgang ausdrücklich. Die indirekte Umwandlung von Aktien- in Partizipationskapital mittels der Herabsetzung des Aktienkapitals und der gleichzeitigen Ausgabe von (mit dem Herabsetzungsbetrag) voll liberierten Partizipationsscheinen ist klarerweise zulässig (ebenso der umgekehrte Fall).
Die direkte Umwandlung von Aktien- in Partizipationskapital wird in der Praxis unter folgenden kumulativen Voraussetzungen ebenfalls zugelassen:326
- Eine Statutenbestimmung muss die direkte Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine ausdrücklich vorsehen wie dies bei der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien oder umgekehrt der Fall ist (s. Art. 622 Abs. 3 und 627 Ziff. 7 OR).
- Alle betroffenen Aktionäre müssen der Umwandlung ihrer Aktien in Partizipationsscheine zustimmen. Diese erfolgt entweder im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses der GV (an der sämtliche betroffenen Aktionäre anwesend oder rechtsgültig vertreten sind) oder mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Gesellschaft. Sind nicht alle betroffenen Aktionäre an der GV anwesend, so untersteht der Umwandlungsbeschluss der (suspensiven) Bedingung, dass die nicht anwesenden Gesellschafter nachträglich ihre Zustimmung erteilen müssen.
- Der Umwandlungsbeschluss von Aktien- in Partizipationskapital muss von der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen gefasst werden (Art. 703 OR).
Die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine wird im neuen Artikel 704a explizit geregelt werden. Die Voraussetzung der statutarischen Grundlage wird nicht in den Vorentwurf aufgenommen, um einen administrativen Leerlauf zu vermeiden. Unter geltender Praxis ist eine statutarische Grundlage notwendig, da keine explizite rechtliche Grundlage für die Umwandlung vorliegt. Die Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre wird entsprechend der bisherigen Praxis übernommen (Art. 704a zweiter Satz). Es erfolgt der Entzug des Mindeststimmrechts, weshalb die Zustimmung der betroffenen Aktionärinnen und Aktionäre unentbehrlich ist. Selbst wenn der Aktionärin oder dem Aktionär eine stimmberechtigte Aktie belassen wird, ist die Zustimmung erforderlich, weil die Aktionärsstellung auch in dem Sinne unentziehbar ist, dass der Person, die sich für die Beteiligungsart «Aktie» entschieden hat, nicht gegen ihren Willen die Aufspaltung ihrer Aktie in die zwei Beteiligungsarten «Partizipationsschein»/«Aktie» aufgezwungen werden darf.327 Der Beschluss der GV über die Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine hat gemäss Artikel 704a mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die
325 S. den gestützt auf das alte Aktienrecht ergangenen BGE 117 II 290 ff., 314 f.
326 Praxismitteilung Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) 1/09 vom 12. März 2009.
327 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 5 N 30.