Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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hin nicht mehrheitlich schriftlich oder elektronisch erfolgen. Deshalb kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats die mündliche Beratung verlangen. Durch die physische Unmittelbarkeit erscheint es wahrscheinlicher, dass sich eine gute Diskussionskultur etablieren kann und dass die Mitglieder des Verwaltungsrats besser kennenlernen.

Selbstverständlich muss auch über solche Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll gemäss geltendem Absatz 3 geführt werden. Der Verwaltungsrat hat zudem aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR) dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Personen an der schriftlichen oder elektronischen Entscheidfindung teilnehmen und das Abstimmungsergebnis verfälschen können.

Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3, 7 und 8 Unübertragbare Aufgaben

In Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 3 wird ein Fremdkörper entfernt. Gemäss geltendem Recht muss der Verwaltungsrat eine Finanzplanung nur vorsehen, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist. Diese Einschränkung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf die neue Bestimmung betreffend die Massnahmen zur Behebung der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (s. Art. 725), ist es notwendig, dass der Verwaltungsrat stets für eine Finanzplanung sorgt. Selbstverständlich darf die Finanzplanung auf die wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft und die Geschäftstätigkeit angepasst werden. Es wird von keinem Kleinunternehmen verlangt, dass es eine komplexe Finanzplanung betreibt wie eine Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Aber auch ein Kleinunternehmen muss neben der Budgetierung dafür sorgen, dass der Umfang der Liquidität und das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital eine Fortführung der Gesellschaft nicht gefährden.331 Oftmals wird hierzu eine (einfache) Geldflussrechnung notwendig sein.332

Die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung (bisherige Ziff. 7) kann nach bisherigem Recht zur Konkurseröffnung oder, bei Aussicht auf Sanierung, zum Konkursaufschub führen. Mit der Aufhebung des Konkursaufschubs und dem nach revidiertem SchKG neu möglichen Einsatz der Nachlassstundung als Sanierungsinstrument übernimmt die Nachlassstundung integral die bisherige Funktion des Konkursaufschubs (s. vorne Ziff. 1.3.7.3). Die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung ist ein fundamentales Ereignis im Dasein der Gesellschaft und soll auch deshalb in Ziffer 7 explizit als unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates aufgeführt werden.

Gemäss Ziffer 8 ist der Verwaltungsrat von Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien für die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts zuständig (s. Art. 734 ff.).

Art. 716b Übertragung der Geschäftsführung

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV333 schreibt für börsenkotierte Aktiengesellschaften zwingend vor, dass die Führung der Gesellschaft nicht an eine juristische Person delegiert werden darf. Diese Vorgabe wird in Absatz 1 Satz 1 für sämtliche

331 S. bereits die Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745, 922.

332 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, Zürich 2009, § 13 N 353 f.

333 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).