Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Gesellschaften umgesetzt. Bereits nach geltendem Handelsregisterrecht werden nur natürliche Personen als Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie als Zeichnungsberechtigte ins Handelsregister eingetragen (Art. 120 HRegV334).
Zulässig bleibt gemäss Absatz 1 Satz 2 die Übertragung der Vermögensverwaltung an juristische Personen. Ansonsten würden insbesondere börsenkotierte Investmentgesellschaften (s. Art. 2 Abs. 3 KAG335) vor kaum lösbare Probleme gestellt. Die Vermögensverwaltung erfasst auch die Tätigkeit als Vermögensverwalter gemäss Artikel 18 f. KAG. Die Überwachung der externen Vermögensverwalter und die Fassung der zentralen Entscheide der Anlagepolitik obliegen weiterhin dem Verwaltungsrat der übertragenden Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Wird die Vermögensverwaltung an Konzerngesellschaften übertragen, so findet Artikel 735d Anwendung. Erfolgt die Vermögensverwaltung durch echte Drittgesellschaften, so stellt sich die Vergütungsproblematik nicht, da keine Interessenkonflikte bestehen. Absatz 1 Satz 2 schafft somit keine Umgehungsmöglichkeiten hinsichtlich der zwingenden Vergütungsvorschriften bei börsenkotierten Gesellschaften.
Die Bestimmung über das Organisationsreglement wird neu strukturiert und in materieller Hinsicht ergänzt. Absatz 2 umschreibt den zwingenden Mindestinhalt des Organisationsreglements. Die Organisation des Verwaltungsrats und allfällige Verwaltungsratsausschüsse (Ziff. 1) und die Organisation der mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Ziff. 2) sind im Organisationsreglement festzuhalten. Dabei sind auch die mit der Geschäftsführung betrauten Stellen und deren Aufgaben zu bezeichnen. Auch die Modalitäten der Berichtserstattung innerhalb des Verwaltungsrats bzw. zwischen der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat sind zu regeln (Ziff. 3). Zudem hat das Organisationsreglement den Umgang mit den Interessenskonflikten zu enthalten (s. Art. 717a).
Der Verwaltungsrat muss gemäss Absatz 4 jede Aktionärin und jeden Aktionär auf Wunsch schriftlich über die Organisation des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung orientieren; ein Nachweis besonderer Interessen ist dafür nicht erforderlich. Der Informationsanspruch bezieht sich jedoch nur auf Tatsachen, die Teil des zwingenden Inhalts des Organisationsreglements gemäss Absatz 2 sind. Dadurch soll verhindert werden, dass die Gesellschaft sich im Organisationsreglement nur auf das absolut Notwendige beschränkt, um bestimmte Informationen nicht offenlegen zu müssen. Auch Gläubigerinnen und Gläubiger der Gesellschaft haben einen Informationsanspruch; sie müssen allerdings ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen (Abs. 4; s. hiezu auch Art. 958e Abs. 2 OR).
Art. 717 Randtitel und Abs. 1bis Sorgfalts- und Treuepflicht; Im Allgemeinen
Zusätzlich zur allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Artikel 717 Absatz 1 OR hält der neue Absatz 1bisdie Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats und der mit der Geschäftsführung befassten Personen in Bezug auf die Festlegung der Vergütungen explizit
334 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411); CHRISTIAN CHAMPEAUX, Art. 120 N 4 ff., in: Rino Siffert/Nicholas Turin, Stämpflis Handkommentar (HRegV), Bern 2013.
335 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31).