Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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nen und -empfänger. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vergütungen auch bei guter wirtschaftlicher Lage und langfristiger Ausrichtung nicht beliebig festgelegt werden dürfen, sondern immer auch durch Aufgaben, Leistungen und Verantwortung der Empfängerinnen und Empfänger gerechtfertigt sein müssen. Durch dieses zusätzliche Kriterium kann auf die von gewissen Kreisen geforderte staatlich festgelegte absolute oder relative Vergütungsobergrenze (z. B. eine Maximalvergütung von einer Million Franken resp. einem Verhältnis zwischen der niedrigsten und höchsten Vergütung von maximal 1 zu 20) verzichtet werden (s. aber zur verbesserten Transparenz Art. 626 Abs. 2 Ziff. 3).
Das Abstellen auf die Angemessenheit der Vergütungen ist kein Novum im schweizerischen Gesellschaftsrecht. Dieses Kriterium wurde bereits in Artikel 679 aOR336 verwendet und besteht für Genossenschaften heute noch in Artikel 904 OR. Es ist dabei nicht auf eine absolute Höhe der Vergütung abzustellen, sondern es muss im Einzelfall anhand der Aufgaben, Leistungen und Verantwortung der Empfängerin oder des Empfängers geprüft werden, ob diese noch angemessen ist.337
Die konkretisierte Sorgfaltspflicht gemäss Absatz 1bisbedeutet schliesslich nicht, dass Vergütungen, die nicht vom Verwaltungsrat oder von mit der Geschäftsführung betrauten Personen festgelegt werden, unsorgfältig und entgegen dem Gesellschaftsinteresse festgelegt werden dürfen.
Artikel 717 Absatz 1biswar bereits im indirekten Gegenvorschlag vom 16. März 2012 zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» enthalten (s. Ziff. 1.1.6.2).338 In der VegüV339 konnte der Bundesrat die Konkretisierung der Sorgfaltspflicht nicht vornehmen, da Artikel 95 Absatz 3 BV340 keine ausreichende Kompetenzgrundlage bildete (s. Ziff. 1.3.4.1).
Art. 717a Interessenkonflikte
Eine wichtige Neuerung für eine gute Corporate Governance findet sich in Artikel 717a, der sich mit Interessenkonflikten im Verwaltungsrat befasst. Da eine entsprechende Bestimmung im geltenden Recht fehlt, wurde bisher versucht, die Frage von Interessenskonflikten unter Beizug der Vorschriften zur Treuepflicht des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 OR) sowie zur arbeits- und auftragsvertraglichen Treuepflicht zu lösen (Art. 321a und 398 Abs. 1 und 2 OR). Absatz 1 hält neu ausdrücklich fest, dass Mitglieder des Verwaltungsrats die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrats unverzüglich und vollständig über Interessenkonflikte informieren müssen. Ein Interessenkonflikt kann u. a. dadurch bestehen, dass das Organmitglied in einer engen Beziehung zu einer Dritten oder einem Dritten steht, die oder der mit der Gesellschaft geschäftliche Beziehungen knüpft.
Gemäss Absatz 2 wendet sich die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats bei eigenen Interessenkonflikten an die Vize-Präsidentin oder den Vize-
336 AS 1937 185, 216 und 345; in Kraft bis zum 30. Juni 1992.
337 S. WOLFHART BÜRGI, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Obligationenrecht, 5. Teil, Die Aktiengesellschaft, b/1, Rechte und Pflichten der Aktionäre (Art. 660-697), Zürich 1957, Art. 679 aOR N 9.
338 S. http://www.parlament.ch/sites/doc/CuriaFolgeseite/2010/20100443/Schlussabstimmungst ext%201%20NS%20D.pdf (S. 8).
339 SR 221.331
340 SR 101