Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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fest. Sie haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen festgelegten Vergütungen sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen. Zudem müssen die Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfängerinnen und Empfänger stehen.

Absatz 1bisverdeutlicht, dass der Verwaltungsrat und die mit der Geschäftsführung befassten Personen im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage ersatzpflichtig werden können, wenn sie durch Nachlässigkeit bei der Festlegung der Vergütungen die Gesellschaft schädigen. Marktkonforme Vergütungen des obersten Kaders, die aufgrund des fehlenden offensichtlichen Missverhältnisses zur erbrachten Gegenleistung nicht der Rückerstattungsklage nach Artikel 678 Absatz 1 unterliegen, können trotzdem zu einer Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates führen, wenn diese Vergütungen nicht mit der wirtschaftlichen Lage oder dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen bzw. nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfängerinnen und Empfänger stehen.

Das Kriterium der wirtschaftlichen Lage bringt zum Ausdruck, dass die Vergütungen auch mit dem aktuellen Geschäftsgang des Unternehmens vereinbar sein müssen (als Kriterien fallen unter anderem die Kapitaldeckung, der Verschuldungsgrad, die Ertragslage oder der Cash Flow in Betracht). Die Vergütungen berücksichtigen Erfolg und Misserfolg des Unternehmens in einem ausgewogenen Verhältnis.

Die Konkretisierung der Sorgfaltspflicht bei Vergütungen durch den Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens steht nicht im Widerspruch dazu, dass auf dasselbe Kriterium bei der Rückerstattungsklage nach Artikel 678 Absatz 1 neu verzichtet wird. Bei Artikel 678 geht es um den Schutz des Gesellschaftsvermögens. Dieses ist ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vor verdeckten Gewinn- und Kapitalentnahmen zu schützen. Demgegenüber verpflichtet Artikel 717 Abs. 1bisden Verwaltungsrat und die mit der Geschäftsführung befassten Personen zur Sorgfalt bei der Festlegung der Vergütungen. Es ist sachgerecht, dass sich diese konkrete Sorgfaltspflicht an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auszurichten hat.

Der Begriff des dauernden Gedeihens des Unternehmens ist dem schweizerischen Recht nicht unbekannt (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR). In Bezug auf die Sorgfaltspflicht bei der Festlegung der Vergütungen soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass durch die Vergütungspolitik keine kurzfristige Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft gefördert werden soll. Vielmehr soll durch diese Politik ein nachhaltiger, im langfristigen Interesse der Gesellschaft liegender Gewinn angestrebt werden. Dem Verwaltungsrat und den mit der Geschäftsführung befassten Dritten steht bei der Festlegung der Vergütungen ein Ermessensspielraum zu; die Vergütungen müssen nicht starr gewissen wirtschaftlichen Kennzahlen folgen. Es sind beispielsweise auch Situationen denkbar, in denen es trotz schlechter wirtschaftlicher Lage angezeigt sein kann, attraktive Löhne zu gewähren, um hoch qualifizierte Führungs- und Fachkräfte halten oder rekrutieren zu können.

Mit dem Kriterium des angemessenen Verhältnisses der Vergütung zu den Aufgaben, Leistungen und der Verantwortung der Empfängerinnen und Empfänger wird schliesslich klargestellt, dass für die Beurteilung der Frage der sorgfältigen Festlegung der Vergütung nicht nur auf gesamtunternehmerische Kriterien abgestellt werden muss, sondern auch auf individuelle Elemente der Vergütungsempfängerin-