Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Präsidenten. Gibt es diese Funktion in der Gesellschaft nicht, so wendet sie oder er sich an den Verwaltungsrat.

Je nach Art und potenziellen Folgen des Interessenkonflikts für die Gesellschaft muss die Präsidentin oder der Präsident (Absatz 1) bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident (Absatz 2) die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats informieren. Dies wird der Regelfall sein. Das Organisationsreglement kann vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident sämtliche ihr oder ihm bekannten Interessenkonflikte dem Verwaltungsrat melden muss.

Der Verwaltungsrat oder die (Vize-)Präsidentin oder der (Vize-)Präsident ist gemäss Absatz 3 verpflichtet, die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu ergreifen.341 Selbstverständlich darf das betreffende Verwaltungsratsmitglied an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, ob überhaupt Massnahmen einzuleiten sind. Der Ausstand kann die Beratung des Geschäfts und die Beschlussfassung oder in weniger gravierenden Fällen nur die Beschlussfassung umfassen. Verfügt die betroffene Person beispielsweise als einzige über das erforderliche Sachwissen, um das Geschäft zu beurteilen, kann es nötig sein, dass sie an der Beratung teilnimmt und lediglich bei der Abstimmung in Ausstand tritt. Musste die Präsidentin oder Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht informieren, obliegt es ihr oder ihm, die Massnahmen nach Absatz 3 zu ergreifen.

Hat der Verwaltungsrat die Geschäftsführung ganz oder zum Teil übertragen, so hat das Organisationsreglement den Umgang mit Interessenkonflikten in sinngemässer Weise zu regeln (s. Art. 716b Abs. 2 Ziff. 4). Der Verwaltungsrat hat folglich klare Verfahrensabläufe vorzugeben und ist den Umständen entsprechend einzubinden.

Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder sind aufgrund der aktienrechtlichen Treuepflicht (Art. 717 OR) gehalten, das Auftreten von Interessenskonflikten so weit wie möglich zu vermeiden. Wenn sie die Gesellschaft aufgrund eines fehlerhaften Umgangs mit einem Interessenkonflikt schädigen, haften sie gestützt auf Artikel 754 OR. Dies gilt insbesondere auch für die Mitglieder des Verwaltungsrates, wenn sie entgegen der Vorgabe von Artikel 717a Absatz 3 untätig blieben, obwohl sie von einem Interessenkonflikt Kenntnis hatten.

Art. 718 Randtitel Vertretung; im Allgemeinen

Dem Randtitel wird aufgrund von Änderungen in der Gesetzessystematik eine neue Nummerierung zugeteilt.

341 S. dazu PETER BÖCKLI/CLAIRE HUGUENIN/FRANÇOIS DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe «Corporate Governance» zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 208 f.