Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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2.1.32 Haftung für Organe
Art. 722 Haftung für Organe
Der Randtitel wird richtig gestellt. Es geht nicht um die Haftung der Organe, sondern um die Haftung der Gesellschaft für die Organe (Art. 55 ZGB342) und für die zur Vertretung befugten Personen. Inhaltlich ändert sich nichts.
2.1.33 Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Die bisherigen Vorschriften betreffend den Kapitalverlust und die Überschuldung der Gesellschaft werden umfassend überarbeitet. Zusätzliche Indikatoren wirtschaftlicher Schwierigkeiten und der graduelle Einbezug externer Stellen sollen bewirken, dass der Verwaltungsrat früher als bisher Sanierungsmassnahmen vornimmt. Diese sollen noch vor oder gegebenenfalls ergänzend zu den Sanierungswerkzeugen des neuen Nachlassrechts ergriffen werden.
Art. 725 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Artikel 725 befasst sich mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit, dem wichtigsten der oben angesprochenen «Frühwarnsysteme» (s. Ziff. 1.3.7.1), und den dadurch ausgelösten Handlungspflichten.
Die Finanzplanung gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (s. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3). Der neue Artikel 725 hält fest, dass sich diese Pflicht bei drohenden Liquiditätsproblemen akzentuiert, indem zum planenden Element explizite Handlungspflichten hinzutreten, deren wirksame Erfüllung zeitnah überwacht wird. Artikel 725 wird den Regeln zum Kapitalverlust und zur Überschuldung vorangestellt und bildet den Kern des neuen Sanierungsrechts im OR.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, somit der Schuldner weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese Mittel nötigenfalls zu beschaffen,343 wobei die einmalige Unmöglichkeit, fristgerecht zu zahlen, noch keine Zahlungsunfähigkeit begründet.344 Begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit ist namentlich gegeben, wenn sich die Hinweise darauf verdichten, dass die Zahlungsverpflichtungen in den nächsten 12 Monaten nicht erfüllt werden können, sei es als Folge einzelner Ereignisse oder aufgrund struktureller Veränderungen im unternehmerischen Umfeld. Die 12 Monate entsprechen dem Zeitraum, der für die Annahme der Fortführung der Geschäftstätigkeit gemäss Rechnungslegungsrecht massgebend ist (Art. 958a OR).
Wichtige Neuerungen bestehen bei den Rechtsfolgen bzw. den ausgelösten Handlungspflichten: Es soll primär eine Pflicht des Verwaltungsrats zur Liquiditätspla-
342 SR 210
343 BGE 111 II 206
344 BGE 109 II 78