Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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nung ausgelöst werden (Abs. 1–3). Erst in einer allfälligen zweiten Phase muss die GV einbezogen werden (Abs. 4).
Beim Liquiditätsplan gemäss Absatz 2 handelt es sich um eine Geldflussrechnung
i. S. v. Artikel 961b OR, die jedoch prospektive Elemente enthält. Sie stellt sowohl den Bestand als auch die zu erwartende Veränderung der flüssigen Mittel des Unternehmens infolge Ein- und Auszahlungen aus der Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit dar. Anders als die Liquiditätsplanung im revidierten Nachlassrecht ist ein Zeithorizont von 12 Monaten festgelegt. Dies schliesst aber nicht aus, dass der für die Zwecke dieses Artikels erstellte Liquiditätsplan auch zur Begründung eines Nachlassstundungsgesuchs nach Artikel 293 SchKG verwendet werden kann.
Der Liquiditätsplan ist gemäss Absatz 1 in eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (s. Art. 958 OR) eingebettet. Bei dieser Gelegenheit kann sich eine begründete Besorgnis der Überschuldung im Sinne von Artikel 725b ergeben, was die dort vorgesehenen Handlungspflichten auslöst.
Der Liquiditätsplan kann die vom Verwaltungsrat in Ausübung der eigenen Kompetenzen (Art. 716 Abs. 1 OR) geplanten Sanierungsmassnahmen und deren zu erwartenden Auswirkungen berücksichtigen. Damit ist implizit die Erwartung verbunden, dass der Verwaltungsrat bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechende Massnahmen ergreift. Ihm steht es zudem frei, die GV einzuberufen, etwa wenn die notwendigen Sanierungsmassnahmen deren Zustimmung erfordern (z. B. für eine ordentliche Kapitalerhöhung).
Ergibt der Liquiditätsplan, dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht droht, so ist er gemäss Absatz 3 einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor bzw. der eigenen Revisionsstelle vorzulegen. Der Begriff «zugelassener Revisor» ist gemäss Artikel 727a f. OR auszulegen. Die zugelassene Revisorin oder der zugelassene Revisor bzw. die Revisionsstelle soll in Bezug auf den Vermögensbestand eine Richtigkeits- und in Bezug auf die künftigen Annahmen eine Plausibilitätsprüfung vornehmen. An letzterer sollte namentlich ein Liquiditätsplan scheitern, der unter allzu optimistischen Annahmen des Verwaltungsrats die Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorsieht.
Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan, dass Zahlungsunfähigkeit droht, oder bestätigt die zugelassene Revisorin oder der zugelassene Revisor die Plausibilität des Liquiditätsplans nicht, so muss der Verwaltungsrat gemäss Absatz 4 eine GV einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen beantragen. Ist der Umstand, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht behoben werden kann, schon vor der Prüfung durch die zugelassene Revisorin oder den zugelassenen Revisor bzw. der Revisionsstelle erkennbar, so ist wie unter bisherigem Recht unverzüglich eine GV einzuberufen und es sind dieser Sanierungsmassnahmen zu beantragen, namentlich solche, die deren Zustimmung erfordern. Sind die vom Verwaltungsrat der GV beantragten Massnahmen nicht ausreichend oder werden sie von dieser abgelehnt, so ist die Anwendbarkeit von Artikel 725b zu prüfen. Jederzeit kann zudem die Einleitung eines Nachlassverfahrens nach Artikel 293 SchKG sinnvoll erscheinen (Abs. 6).
Sanierungsverfahren sind zeitkritisch und die Akteurinnen und Akteure müssen schnell handeln. Aufgrund unterschiedlichster Sachverhalte (Grösse des Unternehmens, Zugehörigkeit zu einem Konzern, Komplexität der zu ergreifenden Massnahmen etc.)wird darauf verzichtet, fixe Fristen für die Einhaltung der Handlungspflichten vorzuschreiben. Stattdessen wird gemäss Absatz 5 die Pflicht für die zugelassene