Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Der Verweis auf Artikel 725 umfasst auch die Verpflichtung aller Beteiligten (Verwaltungsrat sowie zugelassene Revisorin oder zugelassener Revisor bzw. Revisionsstelle), mit der gebotenen Eile zu handeln (s. Art. 725 Abs. 5).

Den Aktionärinnen und Aktionären steht es frei, gegebenenfalls in den Statuten zusätzliche Indikatoren für die Ergreifung von Sanierungsmassnahmen vorzusehen oder die gesetzlichen Voraussetzungen zu verschärfen (z. B. bereits dann, wenn ein Viertel des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist). Eine Lockerung der Indikatoren von Artikel 725 und Artikel 725a ist demgegenüber unzulässig.

Art. 725b Überschuldung

Artikel 725b befasst sich mit dem Zustand der möglichen Überschuldung und knüpft weitgehend am bisherigen Artikel 725 OR an.

Regelmässig werden den Fällen von Artikel 725b ein Zustand und ein Verfahren nach Artikel 725 oder 725a vorangehen. Dies ist aber keinesfalls immer der Fall. Es kann sich erweisen, dass das Vorliegen einer Überschuldung zu prüfen ist, bevor die Handlungspflichten der Artikel 725 und 725a ausgelöst werden. Alle drei Bestimmungen stehen zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang, doch begründen sie Pflichten, die unabhängig voneinander bestehen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 725 Absatz 2 OR. Der zweite Satz beinhaltet den Sonderfall, in welchem nur eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten relevant ist (Art. 958a Abs. 2 OR). In diesem Sonderfall ist, wo in den nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung auf «Zwischenbilanzen» Bezug genommen wird, nur die Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten gemeint.

Gemäss Absatz 2 muss der Verwaltungsrat die Zwischenbilanzen durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor bzw. durch die Revisionsstelle prüfen lassen.

Für die Anzeigepflicht an das Gericht ist gemäss Absatz 3 einzig die Überschuldung ausschlaggebend. Die Anrufung des Gerichts kann in einem (provisorischen) Nachlassstundungs- oder einem Konkurseröffnungsbegehren bestehen. Die Zahlungsunfähigkeit ist demgegenüber nur für die Folgen von Artikel 725 relevant; sie wird aber regelmässig in zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritten seitens der Gläubigerinnen und Gläubiger und letztlich ebenfalls in ein Nachlassstundungs- oder Konkursverfahren münden.

Der unter geltendem Recht vorgesehene Rangrücktritt, ergänzt um die im Entwurf 2007 vorgeschlagenen Neuerungen bzw. Präzisierungen (Erfordernis der Stundung des Zinsenlaufs, mit zeitlicher Präzisierung), besteht gemäss Absatz 4 weiterhin und erlaubt es gemäss Ziffer 1, von einer Benachrichtigung des Gerichts abzusehen (s. auch Art. 757 Abs. 4). Solch nachrangige Verpflichtungen sind als Anwendungsfälle von Artikel 959a Abs. 3 OR in der Bilanz gesondert aufzuführen.

Ziffer 2 regelt neu die Möglichkeit, die Anrufung des Gerichts zeitlich hinauszuschieben. An einen solchen Aufschub werden strenge Anforderungen gestellt: