Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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− Es muss eine begründete und konkrete Aussicht auf Sanierung bestehen;346 und
− es muss zudem eine begründete und konkrete Aussicht bestehen, dass sich während dieses Zuwartens die Überschuldung nicht wesentlich vergrössert.
Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen sind die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gefährdet. Allerdings soll das Unternehmen im Zustande der Überschuldung selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zeitlich unbegrenzt am Rechtsverkehr teilnehmen dürfen. Deshalb wird eine zeitliche Grenze von 90 Tagen festgelegt. Wenn es sich abzeichnet, dass diese Frist nicht ausreichend ist oder wenn sich die Überschuldung wesentlich erhöht, darf von der Überschuldungsanzeige nicht mehr abgesehen werden. Gegebenenfalls kann eine (provisorische) Nachlassstundung beantragt werden, um die vorgesehene Sanierung unter Beizug einer Sachwalterin oder eines Sachwalters zu beenden.
Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen gemäss Absatz 5 der zugelassenen Revisorin oder dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 725 Absatz 3 OR.
Wie bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit und beim Kapitalverlust haben der Verwaltungsrat sowie die zugelassene Revisorin oder der zugelassenen Revisor bzw. die Revisionsstelle gemäss Absatz 6 mit der gebotenen Eile zu handeln (s. Art. 725).
Wo Artikel 725b mittels Verweises des GmbH-Rechts (s. Art. 820 Abs. 1) und des Genossenschaftsrechts (s. Art. 903) anwendbar ist, können ausstehende Nachschüsse, deren Einzahlung unmittelbar bevorsteht (längstens aber innerhalb der 90-tägigen Frist) berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist dabei stets, dass die Leistungen aus den Nachschüssen alleine oder mit anderen Sanierungsmassnahmen zur Beseitigung der Überschuldung ausreichen. Besteht diesbezüglich Unsicherheit, ist ein Gesuch um (provisorische) Nachlassstundung angebracht. Ist die Überschuldungsanzeige bereits eingereicht, kann in solchen Konstellationen auch Artikel 173a SchKG zur Anwendung kommen.
Art. 725c Aufwertung
Artikel 725c behält in Absatz 1 und 2 den Regelungsgehalt der Artikel 670 und Art. 671b OR bei. Unter bestimmten Umständen dürfen also weiterhin Grundstücke oder Beteiligungen aufgewertet werden. Auf die im Entwurf 2007 noch vorgesehene Aufhebung dieser bilanzmässigen Sanierungsmassnahme347 wird verzichtet, da berechtigte Gründe gegen die Aufhebung vorgebracht wurden348 und zudem im Vorentwurf die Vorschriften zur drohenden Zahlungsunfähigkeit (s. Art. 725) verschärft werden.
346 BGE 116 II 533, E. 5a; BGE 132 III 564 E. 5.1; Urteil 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001, E. 4b.
347 S. Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1658.
348 S. LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrechts, Basel 2013, N 662 ff.