Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 143Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Aufwertung ist gemäss Absatz 2 nur zulässig, wenn eine zugelassene Revisorin oder ein zugelassener Revisor bzw. die Revisionsstelle zuhanden der GV bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Der Aufwertungsbetrag ist zudem unter der gesetzlichen Gewinnreserve (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. c OR) gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
Die Bestimmung kommt sowohl im Falle der Überschuldung (s. Art. 725b) als auch beim Kapitalverlust (s. Art. 725a Abs. 1 Ziff. 1) zum Tragen.
Die Aufwertungsreserve darf gemäss Absatz 3 wie im geltenden Recht nur unter bestimmten Umständen aufgelöst werden. Die Umwandlung in Aktien(nennwert)kapital umfasst dabei auch die Umwandung in Partizipations(nennwert)kapital.
Art. 726 Randtitel Abberufung und Einstellung
Dem Randtitel wird aufgrund von Änderungen in der Gesetzessystematik eine neue Nummerierung zugeteilt.
2.1.34 Aufgaben und Organisation der Revisionsstelle
Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c sowie Ziff. 3 Revisionspflicht; Ordentliche Revision
Diese Änderung betrifft nur den französischen Text.
Art. 727a Abs. 2 Eingeschränkte Revision
Es wird in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten, dass bei den juristisch anspruchsvollen und für die Gläubigerinnen und Gläubiger potenziell heiklen Rechtsinstituten des Kapitalbands (s. Art. 653s) und der Zwischendividenden (s. Art. 675a) kein Verzicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung zulässig ist.
Art. 728 Abs. 6 Ordentliche Revision; Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Der Wortlaut von Artikel 728 Absatz 6 wird an die neuen Bestimmungen zur Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung angepasst (Art. 963 Abs. 1 und 2 OR). Es wird also auch hier vom Leitungs- zum Kontrollprinzip gewechselt.349 Die Möglichkeit zur Kontrolle reicht aus, um den Anschein der fehlenden Unabhängigkeit (Art. 728 Abs. 1 OR) zu erwecken.
Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4 Aufgaben der Revisionsstelle
Im geltenden Recht müssen die Vergütungen im Anhang zur Bilanz/Jahresrechnung offen gelegt werden (Art. 663bbisOR). Da der Anhang gemäss Artikel 958 Absatz 2 OR Teil der Jahresrechnung ist, prüft die Revisionsstelle die Angaben zu den offen-
349 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1723.