Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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2.1.35 Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften

Art. 732 Geltungsbereich

Bisher war im vierten Abschnitt die Herabsetzung des Aktienkapitals geregelt (Art. 732–735 OR). Diese wird neu in den Artikeln 653j ff. normiert. Diese Umplazierung ermöglicht es, im vierten Abschnitt neu die umfassenden Bestimmungen zu den Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften vorzusehen. Es werden dabei zentrale Aspekte der zwingenden Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV umgesetzt. Die Grundlage bildet die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)356, die seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist.

Absatz 1 hält fest, dass der vierte Abschnitt für Gesellschaften gilt, deren Aktien teilweise oder vollständig an einer Börse kotiert sind. Der Anwendungsbereich ist somit grundsätzlich deckungsgleich mit Artikel 1 VegüV. Es ist irrelevant, ob die Aktien vinkuliert, teil- oder vollliberiert, im In- oder Ausland kotiert sind und ob es sich um Inhaber- oder Namenaktien handelt. Zur Vermeidung von Unklarheiten gilt es festzuhalten, dass die Artikel 732 ff. nur auf privatrechtliche Gesellschaften gemäss Artikel 620 ff. OR Anwendung finden. Nicht in den Anwendungsbereich fallen somit Aktiengesellschaften, bei denen die wesentlichsten Elemente der Organisation durch das Spezialrecht (z. B. bei der Schweizerischen Nationalbank357) und nicht mehr oder weniger nur durch einen Verweis auf die Artikel 620 ff. OR (z. B. beim Telekommunikationsunternehmen des Bundes, Swisscom AG358) geregelt werden. Die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf öffentlichrechtliche Anstalten wird durch Artikel 763 OR ausgeschlossen. Nicht in den Geltungsbereich fallen weiter Gesellschaften, die ausschliesslich Partizipationsscheine kotiert haben. Dies entspricht Artikel 95 Absatz 3 BV, der zwar von «kotierten Schweizer Aktiengesellschaften» spricht, jedoch primär die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre stärken will.359 Deshalb sind für die zwingende Anwendung der Artikel 732 ff. ausschliesslich Aktien relevant, also Effekten, die ein Stimmrecht beinhalten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Statuten in Anwendung von Artikel 656c Absatz 1 und 2 OR den Partizipantinnen und Partizipanten ein oder mehrere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte zugestehen.

In der Schweiz gelten als Börsen Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Vertragsabschluss bezwecken (Art. 2 Bst. b BEHG360). Obschon das ausländische Recht seine Börsen eigenständig reguliert, muss die schweizerische Definition sinngemäss auf den Begriff der ausländischen Börse angewendet werden. Nur öffentlich regulierte und anerkannte Einrichtungen, die der Definition von Artikel 2 Buchstabe b BEHG entsprechen, rechtfertigen die Auferlegung der Pflichten, die

356 SR 221.331

357 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG, SR 951.11).

358 Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmensgesetz, TUG, SR 784.11).

359 S. GesKR-Kommentar VegüV-HANS-UELI VOGT, Art. 1 N 19 m. w. H., in: Gerhard, Frank/Maizar, Karim/Spillmann, Till/Wolf, Matthias, Vergütungsrecht der Schweizer Publikumsgesellschaften, GesKR-Kommentar zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), Zürich 2014.

360 Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1).