Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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gelegten Vergütungen auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR).350
Mit den Artikeln 734 ff. werden die Informationen zu den Vergütungen vom Anhang zur Jahresrechnung in den Vergütungsbericht verschoben. Die Aufgaben der Revisionsstelle müssen deshalb hinsichtlich der Prüfung des Vergütungsberichts angepasst werden. Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 4 sieht deshalb vor, dass die Revisionsstelle börsenkotierter Gesellschaften prüfen muss, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und den Statuten entspricht. Dies muss die Revisionsstelle bereits heute hinsichtlich der Jahresrechnung und der Verwendung des Bilanzgewinns tun. Eine andere materielle und formelle Handhabung der Prüfung des Vergütungsberichts liesse sich nicht rechtfertigen. Materiell ändert sich zudem im Vergleich zu Art. 17 VegüV351 nichts.352 Die Revisionsstelle hat den Vergütungsbericht auf seine Vollständigkeit und die darin enthaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Bei unzutreffenden Angaben über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirats wird die Revisionsstelle oftmals die GV benachrichtigen müssen, da ein wesentlicher Verstoss gemäss Artikel 728c Absatz 2 Ziffer 1 OR vorliegt. Unvollständige oder unrichtige Angaben im Vergütungsbericht würden die Meinungsbildung und damit die in Artikel 735 verankerten Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre beeinträchtigen.353
Art. 729 Bereinigung der Marginalie zur eingeschränkten Revision
Die Marginalie von Artikel 729 beinhaltet zurzeit den Begriff «Review», der im Rahmen des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Revisionsrechts eingeführt worden war.354 Dieser Begriff ist irreführend, da er in der Praxis nicht die eingeschränkte Revision, sondern die weniger umfassende prüferische Durchsicht von Abschlüssen und anderer Sachverhalte, z. B. Budgets, umschreibt.355 Um (weiteren) Missverständnissen vorzubeugen, wird der Begriff «Review» ersatzlos aus der Marginalie gestrichen wird. Es wird nun auch aus dem Wortlaut von Artikel 729 ersichtlich, dass die eingeschränkte Revision nicht nur eine prüferische Durchsicht/ein «Review» ist (s. auch Art. 960f). Inhaltlich werden Artikel 729 bzw. die Anforderungen an die eingeschränkte Revision (Art. 729a ff. OR) dadurch nicht geändert.
350 S. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Zürich 2009, S. 292 f.; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band «Buchführung und Rechnungslegung», Zürich 2014, S. 88.
351 SR 221.331.
352 S. Zusatzbericht vom 8. Oktober 2013 zum Entwurf zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), S. 9.
353 S. ROLF WATTER/KARIM MAIZAR, Art. 728c N 22; in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.
354 Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969, 3994.
355 S. Treuhand-Kammer, Schweizer Prüfungsstandard 910, Review (prüfende Durchsicht) von Abschlüssen, Ausgabe 2013; Treuhand-Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band «Eingeschränkte Revision», Zürich 2013, S. 3; SPR-MARTIN HÜRZELER, § 7 N 103, in: Roland von Büren/Christine Chappuis/Daniel Girsberger/Ernst A. Kramer/Thomas Sutter-Somm/Sibylle Hofer/Wolfgang Wiegand/Stephan Wolf, Schweizerisches Privatrecht, Basel 2014; PETER BÖCKLI, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuen Recht, Zürich 2007, N 456.