Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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sich aus dem vierten Abschnitt ergeben.361 Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der ausländische Gesetzgeber oder sogar Private den Geltungsbereich der Artikel 732 ff. direkt beeinflussen könnten.
Nach Artikel 2 Buchstabe c BEHG ist unter dem Begriff der Kotierung die Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse zu verstehen. Unter dem Begriff der Börsenkotierung ist nur auf die Kotierung abzustellen, die auf Veranlassung der Gesellschaft selbst herbeigeführt wurde.
In Absatz 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, die Möglichkeit haben, einzelne oder alle Bestimmungen zu den Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften durch Aufnahme in die Statuten ebenfalls als anwendbar zu erklären. So kann etwa mit entsprechender statutarischer Grundlage der Verwaltungsrat verpflichtet werden einen Vergütungsbericht zu erstellen und/oder der GV die Kompetenz erteilt werden, über die Vergütungen abzustimmen.
Art. 733 Vergütungsausschuss
Gemäss Absatz 1 weist jede Gesellschaft mit börsenkotierten Aktien einen Vergütungsausschuss des Verwaltungsrats aus. Ein Ausschuss ist «eine für besondere Aufgaben aus einer grösseren Gemeinschaft ausgewählte Personengruppe»362. Deshalb dürfen nicht sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats gleichzeitig den Vergütungsausschuss bilden. Auch eine einzelne Person kann keinen Ausschuss bilden. Die GV kann nur Mitglieder des Verwaltungsrats in den Vergütungsausschuss wählen. Die Wahl erfolgt gemäss Absatz 2 für jedes Mitglied einzeln.
Gemäss Absatz 3 wählt die GV die Mitglieder des Vergütungsausschusses bis zur nächsten ordentlichen GV. Eine Wiederwahl ist möglich
Diese drei Absätze setzen die Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV um.
Um den verschiedenen Bedürfnisse der Gesellschaften gerecht zu werden, wird wie bei der VegüV bewusst darauf verzichtet, Wählbarkeitserfordernisse für die Mitglieder des Vergütungsausschusses vorzugeheben. Als Richtlinie einer guten Corporate Governance dient diesbezüglich der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» der ECONOMIESUISSE. Dieser sieht u. a. vor, dass alle Mitglieder des Vergütungsausschusses unabhängig sein müssen.363 Dadurch können allfällige Interessenkonflikte bei der Festlegung der Vergütungen vermieden sowie die Glaubwürdigkeit des Vergütungsausschusses gegenüber den Aktionärinnen und Aktionären gestärkt werden.
Ist der Vergütungsausschuss nicht mehr vollständig besetzt, so darf der Verwaltungsrat gemäss Absatz 4 diesen Mangel in der Organisation des Vergütungsausschusses ohne Mitwirkung der GV beheben. Vorbehalten bleiben anders lautende Statutenbestimmungen. Selbstverständlich hat der Verwaltungsrat die gesetzlichen und statutarischen Wählbarkeitsvoraussetzungen (Mitgliedschaft im Verwaltungsrat,
361 S. ROLF WATTER/KARIM MAIZAR, Art. 727 N 9, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.
362 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim 2003.
363 Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance der ECONOMIESUISSE, Zürich 2007, Anhang 1, N 2.