Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Vielfalt an denkbaren Beiräten wird weiterhin auf eine abschliessende Definition des Beirats verzichtet. Es kann jedoch festgehalten werden, dass eine gewisse Institutionalisierung erforderlich ist, d. h., der Beirat muss eine bestimmte Organisation und Stellung gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Verwaltungsrat aufweisen. Ohne diese Institutionalisierung führt der Beizug von Beraterinnen und Beratern durch den Verwaltungsrat, selbst wenn er regelmässig erfolgt, nicht dazu, dass diese als Beirätinnen und Beiräte zu qualifizieren sind.372
Insbesondere aufgrund der Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 Buchstaben b und c BV müssen einzelne inhaltliche Anpassungen im Vergleich zu Artikel 663bbisOR vorgenommen:
- Der Hinweis auf die Abgangsentschädigungen, die gemäss Artikel 735c Ziffer 1 unzulässig sind, ist entfernt worden (bisher Art. 663bbisAbs. 2 Ziff. 5 OR).
- Bei den Vergütungen werden in Artikel 734a Absatz 2 Ziffer 3 neu neben den Sachleistungen auch die Dienstleistungen erwähnt. Dies ist jedoch keine materielle Erweiterung des Vergütungsberichts, da die bisherige Aufzählung ebenfalls nicht abschliessend war (s. Art. 663bbisAbs. 2 OR, einleitender Satz). Es werden also weiterhin sämtliche Lohnnebenleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Sach- und Dienstleistungen erfasst. In der Praxis werden diese oftmals als Fringe Benefits bezeichnet.
- In Ziffer 5 werden neu die Antrittsprämien ausdrücklich erwähnt. Im Gegensatz zu den Abgangsentschädigungen sind sie nur unzulässig, wenn sie keinen klar nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren (s. Art. 735c Ziff. 5).
- (Karenz-)Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots gelten gemäss Ziffer 10 neu explizit als Vergütungen, die im Vergütungsbericht offen gelegt werden müssen. Die entsprechende Transparenz ist gerechtfertigt, damit die Aktionärinnen und Aktionäre Informationen erhalten, ob es sich nicht um eine marktunübliche und damit verbotene Entschädigung handeln könnte (s. Art. 735c Ziff. 3).
- Gemäss Artikel 734a Absatz 3 Ziffer 3 muss neu der ausgerichtete Zusatzbetrag (s. Art. 735a) im Vergütungsbericht offen gelegt werden. Durch diese Offenlegung können die Aktionäre überprüfen, ob der Zusatzbetrag, welcher der Abstimmung über die Vergütungen nicht unterliegt (s. Art. 735a Abs. 3), nicht missbräuchlich eingesetzt wurde. Die Aktionärinnen und Aktionäre müssen erkennen können, welches Mitglied wie viel vom gesamten Zusatzbetrag erhält.
In Bezug auf Artikel 734a Absatz 2 Ziffer 8, der vollständig dem bisherigen Artikel 663bbisAbsatz 2 Ziffer 8 entspricht, ist festzuhalten, dass Leistungen aus Guthaben, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993373 unterstehen, keine Vergütungen im Sinne von Artikel 734a sind. Diese Leistungen, etwa an ein Mitglied des Verwaltungsrats, stammen nicht von der Gesellschaft, sondern von der
372 S. ROLF WATTER/KARIM MAIZAR, Art. 663bbis N 18; in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.
373 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42).