Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

des Anhangs zusätzlich in Schweizer Franken angegeben werden (Art. 958d Abs. 3 OR).70

Das Aktienkapital muss gemäss geltendem Recht auf Schweizer Franken lauten (Art. 621 OR).71 Daraus ergibt sich, dass es auch in Schweizer Franken ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 45 Abs. 1 Bst. h HRegV).72 Die weiteren kapitalbezogenen Bestimmungen des Aktienrechts wurden mit dem neuen Rechnungslegungsrecht ebenfalls nicht verändert. Auch die Reserven sind in Schweizer Franken zu führen. Entsprechend beziehen sich die Beschlüsse der GV zur Genehmigung der Jahresrechnung und zur Verwendung des Bilanzgewinns (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 OR) weiterhin auf Schweizer Franken.73 Das Aktienkapital und die Reserven in Schweizer Franken bilden zudem die Bezugsgrössen zur Bestimmung, ob ein Kapitalverlust oder sogar eine Überschuldung vorliegt (Art. 725 OR, Art. 6 Abs. 1 FusG74).75

Auch nach Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts stellt sich deshalb die Frage, ob die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (Art. 958c Abs. 1 OR) und die Bewertungsvorschriften (Art. 960 ff. OR) nur auf den OR-Abschluss in fremder Währung (in dieser funktionalen Währung wird die Buchhaltung geführt und der Jahresabschluss erstellt) oder zusätzlich auch auf den umgerechneten Jahresabschluss in Schweizer Franken anzuwenden sind. Gemäss Praxis zum bisherigen Recht sind die Vorgaben des Rechnungslegungsrechts nicht nur auf einen OR-Abschluss in fremder Währung, sondern auch auf den OR-Abschluss in Schweizer Franken anzuwenden. Dieser muss folglich die historischen Werte (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) in Schweizer Franken berücksichtigen und dem Vorsichtsprinzip genügen. Damit werden historische Werte in Schweizer Franken im Zusammenhang mit der Umrechnung massgebend, obschon sämtliche oder zumindest die meisten Anschaffungen in der funktionalen fremden Währung erfolgten. In diesem Fall kann eine Jahresrechnung in Fremdwährung nicht nur mittels einfachen Dreisatzes zum Stichtags- oder Durchschnittskurs umgerechnet werden, da die so ermittelten Resultate in Schweizer Franken u. a. dem Vorsichtsprinzip nicht genügen könnten. Im Umfang der Veränderung der Fremdwährungskurse können Umrechnungsdifferenzen entstehen, deren Ermittlung und Behandlung eine weitere Schwierigkeit bei der Erstellung des Jahresabschlusses in Schweizer Franken bilden. In extremen Fällen kann sich ein Jahresgewinn in funktionaler fremder Währung durch die Umrechnung und die erneute Anwendung des Vorsichtsprinzips in einen Jahresverlust in Schweizer Franken verwandeln.76

70 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1703.

71 Dies z. B. im Gegensatz zur Kommanditsumme, bei der das Obligationenrecht die Schweizer Währung nicht zwingend vorschreibt (Art. 608 OR, Art. 41 Abs. 2 Bst. g HRegV); s. RINO SIFFERT, Art. 41 N 23, in: Rino Siffert/Nicholas Turin, Stämpflis Handkommentar (HRegV), Bern 2013.

72 S. ADRIAN TAGMANN, Art. 45 N 12, in: Rino Siffert/Nicholas Turin, Stämpflis Handkommentar (HRegV), Bern 2013.

73 S. PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, ST 2012/11, S. 830.

74 SR 221.301

75 S. HANSPETER WÜSTINER, Art. 725 N 18 ff., in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.

76 S. RENÉ BUCHMANN/JOLANDA DOLENTE, Rechnungslegung in Fremdwährung, ST 2012/11, S. 890 ff. mit konkreten Zahlenbeispielen.