Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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sätzlich erschweren, zumindest spätestens ab dem Zeitpunkt, wo beide Vorlagen sich in der parlamentarischen Beratung befinden würden. Eine Zweiteilung lässt sich also sachlich nicht sauber begründen und würde ein grosses Potenzial an inhaltlichen und formellen Kohärenzproblemen aufweisen.

- Bereits bei der Abspaltung des Rechnungslegungsrechts vom Aktienrecht im

Rahmen der Aktienrechtsrevision von 2007 (s. Ziff. 1.1.1), die vom Umfang und von der Komplexität her als deutlich geringer einzustufen ist als eine Aufteilung der gesamten Aktienrechtsrevision, ist es zu Kohärenzproblemen gekommen (u. a. bei der Behandlung eigener Aktien, der Buchführung/Rechnungslegung in fremder Währung und den Bestimmungen zu den Reserven).

- Mit einer Zweiteilung würde kaum Zeit gewonnen. Gerade die Aspekte zur

Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV waren und sind umstritten. Auch die mit ihnen verbundenen Bereiche – u. a. die Bestimmungen zum Konkurrenzverbot und zu den Antrittsprämien – werden umstritten sein. Eine Zweiteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn sich garantieren liesse, dass dadurch das Parlament die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV deutlich schneller beraten und verabschieden könnte. Davon kann jedoch aufgrund der langjährigen Erfahrungen aus der Beratung des Entwurfs 2007 und der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» sowie den politischen Vorstössen nicht ausgegangen werden. Eine Zweiteilung birgt zudem das Risiko in sich, dass die gleichen Anträge doppelt eingereicht würden, was eine doppelte Beratung und einen zusätzlichen Zeitverlust zur Folge hätte.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Kapital und Reserven

1.3.1.1 Aktienkapital in fremder Währung

Mangelnde Kohärenz zwischen Aktien- und Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht lässt die Buchführung und Rechnungslegung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen, fremden Währung zu (Art. 957a Abs. 4, 958d Abs. 3 OR). Diese entspricht der funktionalen Währung, also der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds des Unternehmens,69 und muss gegenüber dem Schweizer Franken frei konvertierbar sein. Da es sich beim Abschluss in der funktionalen Währung weiterhin um einen OR-Abschluss und nicht um einen Abschluss nach ausländischem Recht oder nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung handelt, sind sämtliche Vorgaben des Obligationenrechts einzuhalten, so z. B. das Vorsichtsprinzip und die Bewertungsvorschriften. Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Schweizer Franken, müssen die Werte der Bilanz, der Erfolgsrechnung und

69 S. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band «Buchführung und Rechnungslegung» , Zürich 2014, S. 45 f.