Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Abhilfe in der Praxis77
Basierend auf Artikel 958 Absatz 1 OR, wonach die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können, werden die obligationenrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung (Imparitätsprinzip, Anschaffungskostenprinzip etc.) in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (Fremdwährung) auf diese Währung angewendet. Der Buchhaltung können keine Werte mehr in Schweizer Franken entnommen werden. Für die Rechnungslegung und zur Bestätigung der Konformität der Jahresrechnung mit den obligationenrechtlichen Vorschriften durch die Revisionsstelle sind grundsätzlich die Werte in Fremdwährung massgebend. Die Angabe der Werte in Schweizer Franken erfolgt nur zur Orientierung der Leserin und des Lesers der Jahresrechnung. Sie bilden keine Basis für ein zuverlässiges Urteil.
Für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Fragen ist aber weiterhin die Landeswährung massgebend, da sich die Bestimmungen zum Eigenkapital und insbesondere die Kapitalschutzvorschriften an der Landeswährung orientieren. Der Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinns wird in Fremdwährung und in Schweizer Franken dargestellt. Zur Beurteilung der maximalen Ausschüttung bleibt jedoch der Schweizer Franken massgebend. Aus Vorsichtsgründen sind ein allfälliger Kapitalverlust oder eine Überschuldung (Art. 725 OR) sowohl in Schweizer Franken als auch in Fremdwährung darzustellen. Zeigt eine der Darstellungen kritische Werte, so werden die entsprechenden Handlungspflichten des Verwaltungsrats ausgelöst, egal ob der Wert zuerst in Schweizer Franken oder in der Fremdwährung erreicht wird.
Aktienkapital in fremder Währung als Lösung
Die gesellschaftsrechtlichen Rechtsunsicherheiten und Schwierigkeiten, die auch mit der soeben dargestellten Abhilfe in der Praxis nicht vollständig beseitigt werden, lassen sich am einfachsten wie folgt lösen: Der Nennwert der Aktien soll nicht mehr zwingend auf Schweizer Franken lauten.78 Es ist ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen fremden Währung zulässig (s. Art. 621). Sämtliche kapitalbezogenen Aspekte (Reservenbildung, Beschluss über die Ausschüttung einer Dividende oder Rückzahlung einer Kapitaleinlage, Feststellung eines Kapitalverlustes/einer Überschuldung) würden sich sodann ausschliesslich auf diesen OR-Jahresabschluss in fremder Währung beziehen. Somit könnte der in der Botschaft 2007 explizit als liberaler Ansatz bezeichnete Art. 958d Abs. 3 OR79 auch aktienrechtlich vollendet werden und entsprechende Rechtssicherheit im Bereich des Aktien-, Rechnungslegungs-, Revisions- und Steuerrechts geschaffen werden. Es liessen sich dadurch diejenigen finanziellen Aufwände vermeiden, die nur aufgrund der mangelnden Kohärenz zwischen dem Aktien- und dem Rechnungslegungsrecht bestehen.
77 S. Treuhand-Kammer, Ausgewählte Fragen und Antworten zum neuen Rechnungslegungsrecht (Stand 14. Februar 2014), S. 30 ff.
78 S. STEPHAN GLANZ/DIETER PFAFF, Kapitalschutz und Steuerbemessung bei Rechnungslegung in Fremdwährung (Art. 958d Abs. 3 OR), ASA 82 20013/2014, Nr. 9, S. 522 f.
79 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1703.