Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein Rückerstattungsanspruch analog dem Aktienrecht nicht auch im Genossenschaftsrecht gelten sollte. Soweit sich aus den wesensmässigen Unterschieden der verschiedenen Rechtseinheiten nichts anderes ergibt, sind dieselben Fragestellungen in den verschiedenen Rechtseinheiten grundsätzlich gleich zu regeln. Bezüglich der Rückerstattung von Leistungen ist im Recht der Genossenschaft, der Aktiengesellschaft und der GmbH kein wesensmässiger Unterschied zu erkennen, weshalb eine Vereinheitlichung gerechtfertigt ist. Neu wird daher eine Norm geschaffen, die für die Rückerstattung von Leistungen auf das Aktienrecht verweist (s. Art. 678 f.).

Art. 903 Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Es wird auf die Anmerkungen zu Artikel 820 verwiesen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Besonderheiten.

Die Plichten des Verwaltungsrats unter den Artikeln 725 ff. treffen bei der Genossenschaft entsprechend deren Verwaltung.

Die Bestimmungen zum Kapitalverlust (s. Art. 725a) kommen nur zur Anwendung, wenn es sich um eine Genossenschaft mit Anteilsscheinen handelt (Art. 853 OR). Dieser Umstand, der sich auch sachlogisch ergeben hätte, wird in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten.

Bei der Berechnung des Kapitalverlusts bzw. der Überschuldung sind die Reserven nach Art. 860 OR mit einzubeziehen.

Auf die Klarstellung im bisherigen Absatz 6, wonach die Ansprüche aus Versicherungsverträgen als Gläubigerrechte zu behandeln seien, wird verzichtet. Die Lehre bezeichnet diese Bestimmung als überflüssig, da sie eine Selbstverständlichkeit beinhalte.396

Art. 919 Verjährung

Es wird derselbe Verjährungsmechanismus vorgesehen wie bei Artikel 760, der entsprechenden aktienrechtlichen Bestimmung.

2.2.4 Rechnungslegung

Art. 958b Abs. 3 Zeitliche und sachliche Abgrenzung

Das Nennwertkapital von Aktiengesellschaften und GmbH darf gemäss Vorentwurf auch auf eine Fremdwährung lauten (s. Art. 621 und 773). Deshalb muss Artikel 958b um einen Absatz 3 erweitertet werden, der den anzuwenden Umrechnungsmechanismus festlegt.

396 S. etwa HANSPETER WÜSTINER, Art. 903 N 15., in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.