Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4 Anhang, eigene Anteile
Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 4 wird besser an die neuen Bestimmungen zu den eigenen Aktien angepasst (s. Art. 659 ff.). Das Unternehmen hat im Anhang zur Jahresrechnung die Anzahl eigener Anteile, die es selbst oder welche die von ihm direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen halten, offen zu legen. Bezüglich der Frage, wann ein Unternehmen (direkt oder indirekt) kontrolliert wird, wird auf Artikel 963 Absatz 2 verwiesen. Eine über den Konzern hinausgehende Offenlegung scheitert oftmals daran, dass ohne Kontrolle die Durchsetzung des Informationsflusses nicht möglich ist. Die neue Regelung entspricht inhaltlich dem auf den 1. Januar 2013 aufgehobenen Artikel 663b Ziffer 10 aOR.
Art. 960f Zwischenbilanz
An verschiedener Stelle werden Aktiengesellschaften zur Erstellung einer Zwischenbilanz verpflichtet. So etwa bei der Kapitalherabsetzung, wenn der Bilanzstichtag im Zeitpunkt, in dem die GV die Herabsetzung beschliesst, mehr als sechs Monate zurückliegt (s. Art. 653l), bei der Ausrichtung einer Zwischendividende (s. Art. 675a) oder beim Abschluss des Fusionsvertrages, wenn bei dessen Abschluss der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt oder wichtige Änderungen in der Vermögenslage der an der Fusion beteiligten Gesellschaften eingetreten sind (Art. 11 FusG397). Zur Stärkung der Einheitlichkeit der Zwischenbilanzen und aufgrund der Tatsache, dass diese auch für weitere Rechtseinheiten relevant sind
– z. B. für die GmbH –, werden die grundlegenden Anforderungen an die Zwischenbilanz neu in Artikel 960f geregelt, also im 32. Titel des Obligationenrechts zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung.
Artikel 960f orientiert sich an Artikel 11 FusG. Demgemäss ist die Zwischenbilanz anhand der Grundsätze und Vorschriften für die Jahresrechnung zu erstellen (Art. 958 ff. OR). Es sind aber gewisse Erleichterungen vorgesehen. Gemäss Ziffer 1 ist eine körperliche Bestandsaufnahme nicht notwendig, d. h., es müssen keine Inventare erstellt werden. Gemäss Ziffer 2 brauchen zudem die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte (z. B. Kapitalrückzahlungen, Gewinnausschüttungen) müssen jedoch zwingend berücksichtigt werden. Je nach Entwicklung des Geschäftsgangs und des Unternehmens seit der letzten Jahresrechnung kann es für das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan aufgrund seiner Sorgfaltspflichten trotzdem angezeigt sein, zumindest eine teilweise Inventur oder gewisse Neubewertungen vorzunehmen.
Muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung aufgrund einer gesetzlichen oder statutarischen Revisionspflicht prüfen lassen (z. B. Art. 727 f. OR), ist sie für die Zwischenbilanz ebenfalls prüfungspflichtig.398 Infolge der vorangehend erwähnten Erleichterungen ist eine vollständige eingeschränkte oder ordentliche Prüfung, wie
397 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).
398 Zum Fusionsgesetz: S. LUKAS GLANZMANN, Umstrukturierungen, 3. Auflage, Bern 2014, N 318 f.; Eidg. Amt für das Handelsregister, Kurzkommentar zu den Bestimmungen der Handelsregisterverordnung zum Fusionsgesetz, in: REPRAX 2/3/2004, S. 8 (noch unter dem vor dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revisionsrecht).