Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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sie für den Jahresrechnung durchgeführt werden müsste, oftmals nicht möglich. Im Ergebnis müsste teilweise von den anzuwendenden Prüfungsstandards abgewichen werden, was sich negativ im Testat der Revisionsstelle niederschlagen würde. Der Umfang der Prüfung der Zwischenbilanz hat sich nach der Bedeutung der Zwischenbilanz zu richten. Je wichtiger diese ist – z. B. ist eine hohe Zwischendividende nach Artikel 675a oder eine für den Konzern gewichtige Umstrukturierung nach Fusionsgesetz geplant –, desto umfassender ist die Prüfung auszugestalten. Das bedeutet konsequenterweise, dass das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens die erwähnten Erleichterungen bei der Erstellung der Zwischenbilanz allenfalls nicht oder nur teilweise anwenden darf399 und entsprechend eine umfassende eingeschränkte oder ordentliche Prüfung der Zwischenbilanz ermöglichen muss. Bei einfacheren Situationen oder einem normalen Geschäftsgang seit der letzten Jahresrechnung erscheint es demgegenüber nicht unzulässig, dass bei der Prüfung einer Zwischenbilanz – z. B. im Rahmen des Fusionsgesetzes400– die in der Praxis entwickelte prüferische Durchsicht (Review) ausreichend ist.401 Diese schmälert zwar zwangsläufig die Aussagekraft der Prüfung und mittelbar der Zwischenbilanz, was jedoch aus dem Testat der Revisionsstelle ersichtlich ist.402
Art. 963a Abs. 1, 2 und 4 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Konzern-
rechnung
Die Schwellenwerte gemäss Absatz 1 Ziffer 1 werden von 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen auf 40-80- 500 verdoppelt. Damit wird vermieden, dass durch die Abschaffung der Möglichkeit zur Buchwertkonsolidierung (s. Art. 963b) eine grössere Anzahl von Unternehmen, von denen das Parlament im Rahmen der Beratung zum neuen Rechnungslegungsrecht keine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verlangen wollte, nun doch unter diese Art der Konsolidierung fällt.403 Es ist sogar davon auszugehen, dass durch diese deutliche Anhebung der Schwellenwerte weitere Unternehmensgruppen aus dem Bereich der allgemeinen gesetzlichen Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung fallen. Teilweise kann dies durch die unveränderte Pflicht des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens gemäss Artikel 963a Absatz 2 Ziffer 1 OR abgefedert werden. Eine Konzernrech-
399 S. zum Fusionsgesetz: S. Empfehlung der Treuhand-Kammer zur Prüfung 800-1, Version 2.0, Prüfungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG), N 68; CASPAR VON DER CRONE/ANDREAS GERSBACH/FRANZ J. KESSLER, www.fusg.ch – die Internetplattform zum Transaktionsrecht, http://www.fusg.ch/site/fusion/rechtliches/bilanz/index.php?datum=2012-05-24, Prüfungsstandards (Stand: 24. Mai 2012).
400 S. Empfehlung der Treuhand-Kammer zur Prüfung 800-1, Version 2.0, Prüfungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG), N 67.
401 S. Treuhand-Kammer, Schweizer Prüfungsstandard 910, Review (prüfende Durchsicht) von Abschlüssen, Ausgabe 2013.
402 S. Treuhand-Kammer, Schweizer Prüfungsstandard 910, Review (prüfende Durchsicht) von Abschlüssen, Ausgabe 2013, Anhang 3.
403 AB 2010 N 1916 ff. S. FLORIAN ZIHLER, Konzernrechnung nach zukünftigem Recht, ST 2012/5, S. 290.