Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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nung ist nämlich auch zu erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist.404
In Absatz 2 Ziffer 2 wird die Höhe des Schwellenwerts für die Ausübung des Minderheitenrechts beim Verein an die Höhe der Schwellenwerte der Artikel 961d Absatz 2 Ziffer 2 und Artikel 962 Absatz 2 Ziffer 2 OR angepasst. Ein tieferer Schwellenwert im Bereich der Konsolidierung ist sachlich nicht zu begründen. Ansonsten bleibt der Minderheitenschutz unverändert.
Absatz 2 Ziffer 5 entspricht dem bisherigen Artikel 963b Absatz 1 Ziffer 1 OR. Die Börse muss weiterhin die Möglichkeit haben, von Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an der Börse kotiert sind und welche die Schwellenwerte von Absatz 1 Ziffer 1 nicht überschreiten, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu verlangen.
Das Nennwertkapital von Aktiengesellschaften und GmbH darf gemäss Vorentwurf auch auf eine Fremdwährung lauten (s. Art. 621 und 773). Deshalb muss Artikel 963a um einen Absatz 4 erweitertet werden, der den anzuwenden Umrechnungsmechanismus festlegt.
Art. 963b Abs. 1, 3 und 4 Konzernrechnung gemäss anerkanntem
Standard zur Rechnungslegung
Im Bericht des Bundesrats vom 13. Dezember 2013 über die Regulierungskosten wurde festgehalten, dass der Nutzen von Buchwertkonsolidierungen umstritten ist und dass diese Art der Konsolidierung Kosten in Millionenhöhe verursachen (s. Ziff. 1.3.8). Der Vorentwurf nimmt dies zum Anlass, um die Bestimmungen zur Konzernrechnung anzupassen. Alle gemäss Artikel 963a vorgeschriebenen Konzernrechnungen müssen neu gemäss Absatz 1 anhand eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung erstellt werden.405 Dies entspricht vom Grundsatz her dem Entwurf 2007.406 Im Unterschied dazu sind jedoch die Schwellenwerte sehr viel höher angesetzt (s. Art. 963a). Es besteht folglich für KMU-Konzerne keine allgemeine gesetzliche Pflicht mehr, eine Konzernrechnung zu erstellen. Deshalb wird Absatz 3 aufgehoben, der als Grundlage u. a. für Buchwertkonsolidierungen diente.
Auch Absatz 4 kann aufgehoben werden, da insbesondere Minderheiten gemäss Artikel 963a Absatz 2 Ziffer 2 eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans eines Unternehmens durchsetzen können. Dies entspricht dem geltenden Recht und bedeutet weder einen Aus- noch einen Abbau des Minderheitenschutzes.
404 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 9 N 28 (i): «In der Tat wird man nur in seltensten Fällen bei der Grössenordnung, die der Gesetzgeber ins Auge gefasst hat [10-20-200, Art. 663e Abs. 2 aOR], bestätigen können, dass noch ein zuverlässige Beurteilung ohne Konsolidierung möglich ist.»
405 S. zu den vom Bundesrat festgelegten Standards: Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR, SR 221.432).
406 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1627 f. und 1724 f.