Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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2.2.5 Transparenz bei Rohstoffunternehmen
Art. 964a Grundsatz
Absatz 1 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über die Zahlungen an staatliche Stellen im Rohstoffsektor. Danach müssen Unternehmen, die kumulativ erstens von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung verpflichtet und zweitens im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl, Erdgas und der Gewinnung bzw. des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, jährlich einen Bericht über ihre Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen zur ordentlichen Revision der Jahresrechnung verpflichtet ist, regelt Artikel 727 OR. Demnach müssen namentlich börsenkotierte Unternehmen sowie Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, und c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die Regelung von Artikel 964a erfasst somit ausschliesslich börsenkotierte und grosse Unternehmen; kleine und mittlere Unternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich.407
Wenn ein Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen hat (Art. 963 OR), so muss es gemäss Absatz 2 auch einen konsolidierten Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. In diesem Fall erübrigt sich die Berichterstattung der einzelnen Gesellschaften. In den Anwendungsbereich der Regelung fallen Unternehmen, welche direkt oder indirekt im Bereich der Rohstoffgewinnung und des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Damit werden auch Aktivitäten von Konzernuntergesellschaften und von Subunternehmen erfasst. Es spielt keine Rolle, ob das Unternehmen selbst oder eine von diesem kontrollierte Tochtergesellschaft bzw. eine beauftragte Gesellschaft die Tätigkeit ausübt.
Die der Berichterstattungspflicht unterliegenden Unternehmen müssen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl, Erdgas und/oder der Gewinnung resp. des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sein. Unter Mineralien sind Elemente oder chemische Verbindungen zu verstehen, die im Allgemeinen kristallin und durch geologische Prozesse gebildet worden sind. Zu nennen sind beispielsweise Kohle (z. B. Braun- oder Steinkohle), Erze (z. B. Eisenerz) sowie Natursteine wie Kies, Sand oder Ton. Edelmetalle fallen ebenfalls unter den Begriff der Mineralien. Erdöl wird definiert als ein in der Erdkruste eingelagertes, hauptsächlich aus Kohlenwasserstoffen bestehendes Stoffgemisch, das bei Umwandlungsprozessen organischer Stoffe entstanden ist. Erdgas ist ein brennbares Naturgas, welches in unterirdischen Lagerstätten vorkommt und häufig zusammen mit Erdöl auftritt, da es auf ähnliche Weise entsteht. Erdgase bestehen hauptsächlich aus Methan, unterscheiden sich aber in ihrer weiteren chemischen Zusammensetzung. Holz bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch das feste bzw. harte Gewebe der Sprossachsen (Stamm, Äste und Zweige) von Bäumen und Sträuchern. Als Primärwälder werden natürlich regenerierte Wälder mit einheimischen Arten verstanden, in denen es keine deutlich sicht-
407 Abgesehen von der abweichenden Währung bei den Geldbeträgen für die Schwellenwerte, entspricht diese Regelung weitgehend den Transparenzbestimmungen der Europäischen Union (s. Art. 1, Art. 3 Ziff. 4 RL 2013/34/EU).