Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 174Fedlex · Erläuternder Bericht

baren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und in denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

Der Begriff der Gewinnung ist in Absatz 3 definiert. Er umfasst sämtliche Unternehmenstätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung. Exploration bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die mit der Erkundung von Lagerstätten zusammenhängen. Der Begriff der Prospektion umfasst das Erkunden und Aufsuchen von Rohstoffen und Lagerstätten. Mit dem Ausdruck Entdeckung ist die Suche nach neuen Rohstoffen bzw. Lagerstätten gemeint. Die Erschliessung bezieht sich auf das Zugänglich- und Nutzbarmachen von Vorkommen. Mit dem Begriff der Förderung ist der industrielle Abbau der genannten Stoffe (Erdöl, Erdgas etc.) gemeint.

Der (statutarische) Zweck bzw. die effektive Tätigkeit des Unternehmens muss nicht ausschliesslich oder überwiegend auf die Gewinnung von Rohstoffen ausgerichtet sein. Auch Unternehmen, die nur gelegentlich oder auch nur einmalig (z. B. projektbasiert) in der Rohstoffgewinnung tätig werden, fallen in den Anwendungsbereich, sofern sie die Schwellenwerte erreichen.

Die Regelung erfasst gemäss Absatz 4 Zahlungen an staatliche Stellen, namentlich nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes. Unter die staatlichen Stellen fallen auch die Behördenmitglieder. Unbeachtlich ist, wo sich diese staatlichen Stellen befinden und ob die Zahlung, z. B. bei Kontoüberweisungen, im In- oder Ausland bzw. von der Schweiz ins Ausland erfolgt. Offenlegungspflichtig sind die Zahlungen auch dann, wenn sie nicht direkt an einen Staat oder eine staatliche Behörde fliessen, sondern an staatlich kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen. Zu den kontrollierten Abteilungen gehören namentlich öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften. Zur Definition des Begriffs der (staatlichen) Kontrolle über eine Abteilung oder ein Unternehmen sind die Kriterien betreffend die Kontrolle eines Unternehmens durch eine juristische Person gemäss Artikel 963 Absatz 2 Ziffern 1–3 OR heranzuziehen. Die Kontrolle aufgrund eines beherrschenden Einflusses des Staates auf eine Abteilung oder ein Unternehmen kann sich aber auch aus einem Gesetz ergeben. Auch Zahlungen, die an eine der staatlichen Stelle nahe stehende Person geleistet werden, sind gemäss Absatz 4 offenlegungspflichtig. Die Regelung soll insbesondere Umgehungsgeschäfte erfassen. Als Personen im Sinne der Bestimmung gelten sowohl natürliche wie auch juristische Personen. Der Begriff «nahe stehende Person» kommt im Aktienrecht in den Artikeln 628, 663bbisund 678 OR bzw. Artikel 16 VegüV408 bereits vor. Die Umschreibung der nahe stehenden Person orientiert sich daher an den bestehenden Definitionen. Als nahe stehend können somit z. B. Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, unter Umständen auch Berater und Vertrauenspersonen, von Behördenmitgliedern verstanden werden. Zudem kann eine Personen- oder Kapitalgesellschaft nahe stehend sein, falls eine Aktionärin oder ein Aktionär einen wesentlichen Einfluss auf sie hat. Der Vorentwurf verzichtet bewusst auf die Verwendung des Begriffs «ausländisch politisch exponierte Person» (PEP), wie er im Entwurf vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen409 vorgesehen ist, weil dieser in den EU-Richtlinien nicht enthalten und dem Schweizer Privatrecht unbekannt ist. Zudem

408 SR 221.331

409 S. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20140039 (14.039).