Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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ist der Kreis der von der Regelung gemäss Vorentwurf erfassten Personen sehr weit gefasst.

Art. 964b Arten von Leistungen

Es spielt keine Rolle, auf welche Weise die Zahlung erbracht wird, d. h., es kann sich um eine Banküberweisung, aber auch um eine Barzahlung handeln. Nach Absatz 1 kann die Zahlung sowohl in einer Geldleistung als auch in einer Sachleistung bestehen. Im Falle einer Sachleistung sind gemäss Absatz 2 der Gegenstand, der Wert und der Umfang derselben anzugeben. Zudem muss erläutert werden, wie der Wert derselben festgelegt wurde. Dabei geht es insbesondere um die Angabe der angewendeten Bewertungsmethode.

Gemäss Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck «Zahlung» die Entrichtung einer bestimmten oder bestimmbaren, nachstehend beispielhaft aufgezählten Leistung:

- die Befriedigung von Produktionsansprüchen;

- Steuern auf die Produktion, die Erträge oder Gewinne von Unternehmen, unter Ausschluss von Steuern auf den Verbrauch (wie etwa Mehrwert- oder Umsatzsteuern);

- Nutzungsentgelte;

- Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Stammaktionär dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, solange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Aktionäre gezahlt werden;

- Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

- Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleistungen für Bewilligungen oder Konzessionen;

- Zahlungen zur Verbesserungen der Infrastruktur.

Art. 964c Form und Inhalt des Berichts

Die Bestimmung regelt die inhaltlichen und formellen Anforderungen an den Bericht.

Der Bericht soll sich gemäss Absatz 1 nur auf Zahlungen erstrecken, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.

Gemäss Absatz 2 sind im Bericht alle Zahlungen an staatliche Stellen von 120'000 Franken und mehr pro Geschäftsjahr aufzuführen. Das Geschäftsjahr entspricht demjenigen Zeitraum, für welchen die Jahresrechnung erstellt wird. Die in einem Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen sind auf das Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln.

Werden die Zahlungen in einer Fremdwährung erbracht, sind die Fremdwährungsbeträge am Ende des Geschäftsjahres auf der Basis des am letzten Tag des Geschäftsjahres geltenden Wechselkurses in Schweizer Franken umzurechnen. Abzustellen ist auf die publizierten Mittelkurse im Interbankhandel der weltweit anerkannten unabhängigen Devisenkursinformationssysteme wie z. B. Reuters oder Bloomberg.