Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Es kann sich bei den Zahlungen an staatliche Stellen um Einzelzahlungen oder Zahlungen in Teilbeträgen (z. B. Ratenzahlungen), die insgesamt mindestens 120'000 Franken erreichen, handeln. Nach Artikel 8 VE Ueb. Best. finden die Vorschriften des 6. Abschnitts des 32. Titels erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Im ersten Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen, d.h. bei der erstmaligen Anwendung der Regelung, sind bei Zahlungen in Teilbeträgen bzw. Raten nur diejenigen Zahlungen anzugeben, die auf dieses (erste) Geschäftsjahr entfallen, selbst wenn aus dem gleichen Vertragsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten der Berichterstattungspflicht Zahlungen geleistet wurden.

Es ist der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen an jede staatliche Stelle anzugeben. Zudem ist der Gesamtbetrag je Art der an jede staatliche Stelle geleisteten Zahlung gemäss Artikel 964b Absatz 1 offenzulegen. Absatz 3 regelt zudem die projektbezogenen Zahlungen: Wurden Zahlungen für ein bestimmtes Projekt geleistet, müssen der Gesamtbetrag je Art der Zahlung gemäss Artikel 964b Absatz 1 für jedes Projekt und der Gesamtbetrag der Zahlungen für jedes Projekt angegeben werden. Unter Projekt sind die operativen Tätigkeiten zu verstehen, die sich nach einem einzigen Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder ähnlichen rechtlichen Vereinbarungen richten und die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden; falls allerdings mehrere solche Vereinbarungen materiell miteinander verbunden sind, werden diese als ein Projekt betrachtet.

Der Bericht muss nach Absatz 4 schriftlich abgefasst werden. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan hat ihn zu genehmigen. Die Möglichkeit der Sprachenwahl (Berichterstattung in einer der Landessprachen oder Englisch) entspricht der Regelung für die kaufmännische Buchführung (Art. 957a Abs. 5 OR).

Art. 964d Veröffentlichung

Diese Bestimmung statuiert die Pflicht der Gesellschaft zur Veröffentlichung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen. Publiziert werden muss der vollständige Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen. Die Publikation hat jährlich elektronisch, z. B. auf der Website des Unternehmens, zu erfolgen. Der Bericht muss zudem mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche betroffenen Unternehmen über eine eigene Homepage bzw. Webseite verfügen. Die Publikationspflicht geht weiter als die Offenlegungspflicht betreffend die Jahres- und Konzernrechnung gemäss Artikel 958e OR. Es ist davon auszugehen, dass der Kreis derjenigen, die am Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen interessiert sind, grösser ist als jene, die sich über die Jahres- und Konzernrechnung informieren wollen. Insbesondere Nichtregierungsorganisationen werden dazu zu zählen sein.

Art. 964e Aufbewahrung und Dokumentation

Diese Bestimmung ist der Regelung über die Aufbewahrung der Geschäftsbücher in Artikel 958f OR nachgebildet. Die Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen und alle wesentlichen Unterlagen sind gemäss Absatz 1 während mindestens zehn Jahren aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres. Als wesentliche Unterlagen im Sinne der Bestimmung sind namentlich die Bu-