Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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chungsbelege betreffend die Zahlungen oder die diesen zugrunde liegenden Verträge zu qualifizieren.
Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen muss gemäss Absatz 2 schriftlich und unterzeichnet aufbewahrt werden. Der Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen ist dann ordnungsgemäss unterzeichnet, wenn entweder ein einzelzeichnungsberechtigtes Organmitglied den Bericht unterzeichnet hat oder zwei Mitglieder des Organs mit Kollektivunterschrift zu zweien diesen unterschrieben haben. Die anderen wesentlichen Unterlagen können auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden.
Elektronische Daten müssen gemäss Absatz 3 während zehn Jahren wieder lesbar gemacht werden können. Das betrifft sämtliche von der Aufbewahrungspflicht erfassten Dokumente, die auch elektronisch verfügbar sind.
Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen, die sich aus Spezialgesetzen (z. B. im Steuerrecht) ergeben.
Art. 964f Ausdehnung des Anwendungsbereichs
Diese Delegationsnorm ermächtigt den Bundesrat, im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens auf dem Verordnungsweg den Anwendungsbereich der Verpflichtungen nach Artikel 964a ff. auch auf Unternehmen auszudehnen, die mit Rohstoffen handeln, und die Kriterien festzulegen, welche Rohstoffhandelsunternehmen konkret erfasst werden sollen. Der Bundesrat erhält damit die Möglichkeit, die Regelung rasch und flexibel anzupassen. Ein international abgestimmtes Vorgehen liegt dann vor, wenn mehrere international bedeutende Rohstoffhandelsplätze die Transparenzbestimmungen auch auf rohstoffhandelnde Unternehmen anwenden. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs sollen insbesondere auch die Leistungen an staatliche Stellen in bar oder in Sachwerten von der Offentlegung erfasst werden.
2.2.6 Übergangsbestimmungen
Art. 1 und 2 VE Ueb. Best. Allgemeine Regel;
Anpassung von Statuten und Reglementen
Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches410 finden auch für die vorliegende Gesetzesrevision Anwendung, insbesondere für Änderung des Obligationenrechts411. Die Artikel 2 ff. der Übergangsbestimmungen können jedoch spezifische Vorgaben enthalten, die den Artikeln 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches vorgehen (Art. 1 Abs. 1 VE Ueb. Best.). Die Vorschriften des neuen Rechts gelangen unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden Gesellschaften zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 VE Ueb. Best.), ausser es ergibt sich aus dem Übergangsrecht etwas anderes.
Für die Anpassung der Statuten und Reglemente an die neuen Bestimmungen stehen den Unternehmen aber zwei Jahre seit Inkrafttreten des neuen Rechts zur Verfügung (Art. 2 Abs. 1 VE Ueb. Best.). Die Aktienrechtsrevision von 1991 sah eine Über-
410 SR 210
411 SR 220