Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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gangsfrist von fünf Jahren vor.412 Diese Frist hat sich jedoch in der Praxis nicht bewährt, da die Anpassung zuerst aufgeschoben und anschliessend vergessen wurde. Die Übergangsfrist von 1991 wurde daher in der Lehre zu Recht als zu lang kritisiert.413 Die vom Vorentwurf vorgesehene Frist von zwei Jahren ist für die Anpassung der Statuten und Reglemente ausreichend. Auch beim neuen Rechnungslegungsrecht, das auf den 1. Januar 2013 in Kraft trat, hat sich die zweijährige Anpassungsfrist als ausreichend erwiesen.
Nimmt die Gesellschaft die notwendigen Anpassungen nicht fristgerecht vor, so werden die statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen, die nicht in Einklang mit dem neuen Recht stehen, nach Ablauf der Frist ungültig (Art. 2 Abs. 2 VE Ueb.Best.).
Art. 3 VE Ueb. Best. Genehmigte Kapitalerhöhung und Kapitalerhö-
hung aus bedingtem Kapital
Hat die GV vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine bedingte oder eine genehmigte Kapitalerhöhung beschlossen (Art. 651 und 653 OR), so kommt gemäss Absatz 1 das bisherige Recht weiterhin zu Anwendung. Die Beschlüsse können jedoch nicht mehr verlängert oder modifiziert werden.
Art. 4 VE Ueb. Best. Einlage
In Bezug auf die zu leistenden Einlagen (neu zwingende Vollliberierung), besteht für bereits bestehende Aktiengesellschaften eine Besitzstandgarantie, solange sie keine Änderungen am Kapital vornehmen. Die Vorschriften zur Vollliberierung gelten für Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gegründet wurden, gemäss Absatz 1 grundsätzlich nicht. Sobald die Gesellschaft jedoch eine Veränderung des Kapitals vornimmt, den Grad der Liberierung ändert oder eine neue Stückelung der Aktien beschliesst, ist sie an die Pflicht zur Vollliberierung gebunden. Für die Nachliberierung gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts (Art. 634a OR); Absatz 2 hält die bisherige Kompetenz des Verwaltungsrats ausdrücklich fest. Erhöht etwa eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit einem zur Hälfte liberierten Kapital von 100'000 Franken ihr Kapital auf 200'000 Franken, so hat sie zusammen mit der Kapitalerhöhung eine Nachliberierung durchzuführen (total müssen somit mindestens 150'000 Franken aufgebracht werden). Weiter ist es für eine Gesellschaft mit einem zur Hälfte liberierten Kapital von 200'000 Franken nicht zulässig, die Liberierung in einem ersten Schritt auf 150'000 Franken zu erhöhen; auch hier ist das Kapital zwingend voll zu liberieren. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kapitalherabsetzungen bei Gesellschaften mit teilliberiertem Kapital, wenn im Zuge der Herabsetzung nicht eine Vollliberierung realisiert wird. Bei einer Gesellschaft mit einem zur Hälfte liberierten Kapital von 200'000 Franken wäre die Herabsetzung auf 150'000 Franken bei gleichbleibender Liberierung unzulässig.
412 AS 1992 733, 781.
413 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 19 N 30.