Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 5 VE Ueb. Best. Vertretung der Geschlechter

Börsenkotierte Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, haben spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734e zu erfüllen.

Art. 6 VE Ueb. Best. Konkursaufschub

Ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bewilligter Konkursaufschub (Art. 725a OR) soll gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechts weiter gelten bzw. zum Abschluss gebracht werden. Der Konkursaufschub darf auch verlängert werden. Es ist aber auch denkbar, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, mittels eines Nachlassstundungsgesuchs das hängige Verfahren in ein Nachlassstundungsverfahren (Art. 293 ff. SchKG414) zu überführen.

Art. 7 VE Ueb. Best. Anpassung von altrechtlichen Arbeitsverträgen

Gemäss Artikel 7 VE Ueb. Best. sind Arbeitsverträge innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Rechts an dessen Vorgaben anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind ihre Vorgaben auch auf alle bestehenden Arbeitsverträge uneingeschränkt anwendbar. Angesichts der Vielzahl der möglichen Anwendungsfälle wird auf eine explizite Regelung der Rechtsfolgen verzichtet. Diese müssen durch das Gericht im konkreten Einzelfall bestimmt werden.415

Art. 8 VE Ueb. Best. Transparenz bei Rohstoffunternehmen

Die Vorschriften des 6. Abschnitts des 32. Titels, also die Bestimmungen zur Transparenz bei Rohstoffunternehmen in Artikel 964a ff. finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt. Damit wird den betroffenen Unternehmen genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Transparenznormen eingeräumt.

2.3 Änderungen weiterer Erlasse

2.3.1 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907416

2.3.1.1 Vereinsrecht

Art. 61 Abs. 3 Eintragung

Die Handelsregisterverordnung417 regelt umfassend, welche Belege bei der Anmeldung beim Handelsregisteramt vorzulegen sind (Art. 90 HRegV). Artikel 61 Absatz 3 ZGB wird deshalb aufgehoben.

414 SR 281.1

415 S. Erläuternder Bericht vom 14. Juni 2013 zur Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA), S. 45.

416 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).