Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 69d Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 Abs. 2 ZGB), müssen die Artikel 725 bis 725c entsprechend anwenden. Sie werden somit gleich behandelt wie die Genossenschaften mit Anteilsscheinen (s. Art. 903).

Nicht anwendbar ist mangels entsprechender Bezugsgrösse Artikel 725a Absatz 1 Ziffer 1.

2.3.1.2 Stiftungsrecht

Art. 84a Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Der Vorentwurf verweist in Absatz 1 auf die neuen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung, womit etwa die Pflicht zur Erstellung eines Liquiditätsplanes im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit eingeführt wird. Die dort verankerten Pflichten treffen im Stiftungsrecht das oberste Stiftungsorgan (meistens als Stiftungsrat bezeichnet). Auf eine Anwendung der Bestimmungen zum Kapitalverlust (Art. 725a) wird hingegen weiterhin verzichtet, da die Stiftungsaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten Probleme ausreichend früh entdecken und geeignete Massnahmen veranlassen können.

Die bisherigen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde werden nicht verändert. Die Benachrichtigungspflicht der Revisionsstelle wird in Absatz 2 ausdrücklich in Erinnerung gerufen.

In Absatz 4 wird der Hinweis auf den Konkursaufschub entfernt. Der Hinweis auf die «vollstreckungsrechtlichen Massnahmen» wird in den Absatz 3 integriert. Statt dieser wird aber die Benachrichtigung des Gerichts erwähnt. In beiden Fällen sind damit die Einreichung eines Nachlassgesuchs oder der Überschuldungsanzeige gemeint.

Art. 84b Offenlegung von Vergütungen

Der Vorentwurf sieht vor, dass das oberste Stiftungsorgan gegenüber der Aufsichtsbehörde jährlich die Summe der ihm direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen (s. Art. 734a Abs. 2) offenlegt. Existiert eine Geschäftsleitung, so sind auch deren Vergütungen der Aufsichtsbehörde gesondert bekannt zu geben (Art. 84b VE ZGB). Diese wird in der Regel bereits heute von sich aus die Offenlegung der Höhe der Bezüge verlangen, um ihrer Kontrollfunktion nachzukommen. Eine Klarstellung im Gesetz erscheint aber dennoch sinnvoll.

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 18 Personalfürsorgestiftungen

In Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 18 VE ZGB wird festgehalten, dass die Stimm- und Offenlegungspflichten nach den Artikeln 71a und 71b VE BVG ebenso für Personalfürsorgestiftungen gelten, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig und dem Freizügigkeitsgesetz418 unterstellt sind und die rein

417 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).

418 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42)