Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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ausserobligatorische Vorsorgeleistungen erbringen, sofern sie der versicherten Person einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen gewähren.419

2.3.2 Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003420

Art. 6 Abs. 1 und 1bisFusion von Gesellschaften im Fall von

Kapitalverlust oder Überschuldung

Die Bestimmung betreffend den Rangrücktritt von Gläubigerinnen und Gläubigern im Falle einer Sanierungsfusion wird an die Artikel 725 ff. und die neuen Bestimmungen zu den Reserven (s. Art. 671 f.) angeglichen.

Art. 9 Abs. 2 Kapitalerhöhung bei der Absorptionsfusion

Artikel 9 FusG besagt, dass im Rahmen einer Absorptionsfusion die Vorschrift von Artikel 651 Absatz 2 OR, wonach der Umfang für eine genehmigte Kapitalerhöhung auf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals beschränkt ist, keine Anwendung findet. Der Vorentwurf sieht die Einführung des Kapitalbandes vor; das Institut der genehmigten Kapitalerhöhung wird aufgehoben. Artikel 9 VE FusG wird an die neuen Kapitalbestimmungen angepasst und besagt, dass die Vorschriften über die Begrenzung des Umfangs des Kapitalbandes (s. Art. 653s Abs. 2) keine Anwendung finden. Auch der Verweis auf die Sacheinlagen wird angepasst (s. Art. 634).

Art. 11 Abs. 2 Aufgehoben

Neu werden die Anforderungen an die Zwischenbilanz einheitlich in Artikel 960f geregelt. Artikel 11 Absatz 2 FusG kann daher aufgehoben werden.

Art. 32 Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung

Artikel 32 FusG dient der Koordination der Gläubigerschutzbestimmungen des FusG sowie des OR und damit der Vermeidung von Doppelspurigkeiten. Artikel 32 VE FusG muss infolge Umplazierung der Vorschriften zur Kapitalherabsetzung an die neue Nummerierung der Bestimmungen im OR angepasst werden.

Art. 33 Abs. 2 Kapitalerhöhung

S. die Erläuterungen zu Artikel 9 Absatz 2 VE FusG.

Art. 35 Abs. 2 Aufgehoben

Neu werden die Anforderungen an die Zwischenbilanz einheitlich in Artikel 960f geregelt. Artikel 35 Absatz 2 FusG kann daher aufgehoben werden.

419 Zu erwähnen bleibt die Parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (Pa.IV. 11.457).

420 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).